Der besondere Vertreter gem. § 30 BGB

21.04.2026 | Josef Renner, Sienna Strebe

Der besondere Vertreter nach § 30 BGB ist ein fakultatives Organ des Vereins, das durch die Satzung für klar umrissene Aufgaben- oder Geschäftsbereiche bestellt werden kann. Seine Einführung dient in erster Linie dazu, den Vorstand von bestimmten operativen Tätigkeiten zu entlasten und die Aufgabenteilung innerhalb des Vereins organisatorisch effizienter zu gestalten.

Grundsätzlich und soweit nicht anders festgelegt vertritt der Vorstand den Verein gem. § 26 Abs. 1 BGB sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Die Satzung muss die Bestellung eines besonderen Vertreters daher ausdrücklich vorsehen und den Umfang seines Aufgabenbereichs sowie seiner Vertretungsmacht klar definieren. Sowohl die Person des besonderen Vertreters als auch der Umfang seiner Vertretungsbefugnis sind im Vereinsregister einzutragen (§ 64 BGB). Im Zweifel erstreckt sich das Vertreten auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. So erlangt der besondere Vertreter in dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis, statt des Vorstandes, die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG.

Die ehrenamtliche und daher unentgeltliche Tätigkeit der Vereinsorgane ist in gemeinnützigen Vereinen gängig. Folglich ist eine Vergütung zwar möglich, zuvor aber als klare Grundlage des fakultativen Organs in der Satzung festzuhalten.

In der Praxis wird der besondere Vertreter häufig in der Rolle eines Geschäftsführers eingesetzt. Eine organisatorische Aufgabentrennung wirkt sich auch auf die Haftungsverhältnisse aus. Während der Vorstand grundsätzlich als Organ gemäß § 31 BGB für Pflichtverletzungen in Ausübung seiner Tätigkeit haftet (sog. Organhaftung), haftet der angestellte und vergütete besondere Vertreter bei Pflichtverstößen in seinem Zuständigkeitsbereich persönlich und unbeschränkt, sofern er schuldhaft handelt. Im Fall einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Ehrenamtspauschale von max. EUR 960) gem § 30a BGB lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Abschließend ist zu betonen, dass die Einrichtung eines besonderen Vertreters nicht zwingend ist, aber in größeren oder strukturell komplexen Vereinen ein sinnvolles Mittel zur Professionalisierung der Vereinsarbeit darstellen kann. Insbesondere bei dauerhaft bestehenden, klar abgrenzbaren Geschäftsbereichen kann die Bestellung eines besonderen Vertreters erheblich zur Effizienzsteigerung beitragen. Bei der Festlegung grundlegender Regelungen zum Umfang des Geschäftskreises und deren Auswirkungen auf die Haftung in der Satzung ist jedoch Vorsicht geboten; daher empfiehlt sich die Einholung juristischer Beratung.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München