Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Repräsentanten eines Vereins vertreten den Verein nach außen und handeln für ihn. Dabei müssen sie sorgfältig und im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, denn sie haften persönlich bei Pflichtverletzungen.
Der Verein haftet gem. § 31 BGB gesamtheitlich für Handlungen eines Vereinsorgans, wenn dieses als Repräsentant des Vereins tätig wird und dabei „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ einen Schaden verursacht. Die Betätigung als Repräsentant bedeutet, dass das Vereinsorgan nach außen hin im Namen und mit Bindungswirkung für den Verein handelt. Entscheidend ist, dass die Handlung in direktem Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben und Befugnissen steht, die das Organ im Rahmen seiner Vereinsfunktion ausübt.
Handelt ein Organ in dieser Funktion, übernimmt der Verein die Verantwortung für die daraus entstehenden Verpflichtungen oder Schäden, auch wenn das Handeln außerhalb des eng definierten Geschäftskreises erfolgt, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und den allgemeinen Anforderungen der übertragenen Aufgaben besteht. Dies schützt Dritte, die sich auf die Vertretungsmacht des Organs verlassen, vor unberechtigten Risiken.
Anders verhält es sich, wenn das Vereinsorgan nur „bei Gelegenheit“ seines Amtes gehandelt hat, also die Handlung keinen erkennbaren Bezug zur Vereinstätigkeit oder den übertragenen Aufgaben aufweist. In solchen Fällen haftet der Verein nicht, da das Organ nicht als grundsätzlich repräsentierend gehandelt hat. Gleiches gilt für unerlaubte Handlungen, die das Organ in persönlichen Angelegenheiten außerhalb seiner Vertretungsmacht vornimmt. Solche Handlungen werden dem Verein nicht zugerechnet.
Für den Geschädigten gilt eine Sorgfaltspflicht: Bei offensichtlichen Anzeichen eines Überschreitens des Aufgabenbereichs muss er sich informieren und prüfen, ob das Vereinsorgan tatsächlich befugt war, im Namen des Vereins zu handeln. Ist dies unklar, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Handeln wirksam war und ein Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich besteht, damit wird die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr gewahrt und Dritte geschützt.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München