Der Haftungsvertreter

09.04.2026 | Josef Renner, Sienna Strebe

Ein Haftungsvertreter ist eine Organ- oder Vertretungsperson des Vereins, die für Schäden haftet, die durch Pflichtverletzungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen. Er vertritt den Verein rechtlich und kann persönlich für Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden.

Jede rechtlich relevante Handlung des Vereins wird grundsätzlich den Mitgliedern des Vorstands zugerechnet. Ein Verein haftet zwar laut § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand, oft handeln aber Verein und Vorstand als Gesamtschuldner. Bei einer in der Satzung geregelten Gesamtvertretung, fallen Fehler einzelner Mitglieder auf den Verein zurück und so können auch Delikte einzelner Vorstandsmitglieder dem Verein anzurechnen sein.

Sind Vorstand und Mitglieder ehrenamtlich tätig, greift die Haftung gem. §§ 31a, 31b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hier kann in gewissen Fällen ein Freistellungsanspruch ggü. des Gläubigers geltend gemacht werden.

Vertreter sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung unmittelbar vorgesehen sind. Es reicht auch, dass der Person allgemeine Betriebsregelungen wesensgleicher Funktionen eines Außenvertreters zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, den Verein also in irgendeiner Weise repräsentieren soll. Das kann ebenfalls zur Gesamthaftung des Vereins führen, auch wenn er unerlaubte Handlungen im Alleingang verübt. Der Haftungsvertreter ist damit nicht beschränkt auf den besonderen Vertreter nach § 30 BGB.

Nach h. M. schließt § 31 BGB, also die Haftungsregelung des Vereins für seine Organe, analog wohl außerdem andere handelnde Organe wie die Mitgliederversammlung, einen Aufsichtsrat oder einen Disziplinarausschuss mit ein.

Im Fall einer Schadensersatzklage gegen den Verein hat der Geschädigte das verantwortliche Organ zu benennen. Darauf ist zu verzichten, wenn aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass ein verfassungsgemäß berufener Haftungsvertreter eine Gefährdung durch pflichtgemäßes Handeln hätte verhindern können.

 

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München