Haftung des Vorstands gegenüber Nichtvereinsmitgliedern

26.01.2026 | Josef Renner, Sienna Strebe

Gegenüber Dritten können die Mitglieder des Vorstands eines Vereins in zahlreichen Fällen mit ihrem privaten Vermögen haften. Dies gilt insbesondere bei schuldhafter Pflichtverletzung außerhalb des inneren Vereinsverhältnisses.

a)      Delikt

Unter einer deliktischen Handlung versteht man eine schuldhafte Verletzungshandlung, sei es durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen, durch die das Rechtsgut eines anderen (z.B. Eigentum, Gesundheit oder Persönlichkeitsrecht) verletzt wird. Wird eine solche Handlung vom Vorstand in Ausübung seiner Vereinstätigkeit begangen, haften sowohl der Verein als auch das handelnde Vorstandsmitglied.

In diesem Fall trifft den Verein eine Organhaftung gemäß § 31 BGB, wodurch er mit seinem Vereinsvermögen für das Verhalten seiner Repräsentanten einsteht. Gleichzeitig haftet das Vorstandsmitglied persönlich mit seinem Privatvermögen, da es die schädigende Handlung unmittelbar begangen hat. Der geschädigte Dritte hat nach den Vorschriften der Gesamtschuldnerschaft (§§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB) die Wahl, ob er den Schadensersatz vom Verein, vom Vorstandsmitglied oder von beiden verlangt, typischerweise wird er sich an den finanziell leistungsfähigeren Schuldner halten.

Um ehrenamtlich engagierte Menschen besser abzusichern und das Ehrenamt attraktiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 eine Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände eingeführt (§ 31a Abs. 1 und 2 BGB). Danach haften Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung ausüben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit, also bei geringfügigen Pflichtverletzungen ohne schwerwiegendes Verschulden, sind sie von der persönlichen Haftung befreit.

Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zum Verein als auch gegenüber außenstehenden Dritten. Der Verein selbst kann jedoch bei grober Pflichtverletzung oder vorsätzlichem Verhalten des Vorstands Regressansprüche geltend machen.

 

b)     Rechtsgeschäfte durch Vorstände

Vorstandsmitglieder können auch persönlich haften, wenn sie Verträge abschließen, ohne dafür ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein. In solchen Fällen wird nicht der Verein, sondern das handelnde Vorstandsmitglied selbst Vertragspartner, § 179 Abs. 3 BGB (sog. falsus procurator). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertragspartner nicht wusste, dass die Vertretungsmacht fehlte.

Ein typischer Haftungsfall entsteht, wenn die Satzung vorschreibt, dass Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, ein einzelner Vorstand jedoch eigenmächtig handelt. In diesem Fall kann das unbefugt handelnde Vorstandsmitglied persönlich in Anspruch genommen werden.

Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder greift auch hier die Haftungserleichterung nach § 31a BGB. Sie haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht jedoch bei leichter Fahrlässigkeit.

 

c)      Spendenhaftung

Werden Spenden nicht für den steuerbegünstigten Zweck verwendet, kann eine sogenannte Spendenhaftung greifen. Nach § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG haftet der sogenannte Veranlasser in Höhe von 30 % des Spendenbetrags.

Als Veranlasser gilt in der Regel der Gesamtvorstand, sofern ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Spendenbescheinigung unterzeichnet hat und die übrigen Vorstandsmitglieder im Rahmen der laufenden Geschäftsführung Kenntnis davon hatten oder hätten haben müssen. Die Haftung knüpft also nicht nur an die Unterschrift, sondern auch an die gemeinschaftliche Verantwortung des Vorstands an.

 

d)     Vorstandshaftung für Steuerpflichten des Vereins

Ein Verein unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht. Es ist daher Aufgabe des Vorstands, sicherzustellen, dass alle damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere:

-          die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten,

-          die Abgabe von Steuererklärungen,

-          die rechtzeitige Zahlung fälliger Steuern, sowie

-          die fristgerechte Abführung von Lohn- und Kirchensteuer, sofern der Verein Arbeitnehmer beschäftigt.

Werden diese Pflichten verletzt und kommt es dadurch zu einer Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung von Steuern, haften die Vorstandsmitglieder als gesetzliche Vertreter des Vereins persönlich, sofern ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann (§ 69 AO).

Vorsätzlich handelt nicht nur, wer seine Pflichten kennt und bewusst missachtet, sondern auch, wer eine mögliche Pflichtverletzung vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. Grob fahrlässig handelt, wer grundlegende Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maß verletzt.

Für ehrenamtlich tätige Vorstände gilt auch in steuerlichen Fragen die gesetzliche Haftungserleichterung.

 

e)     Sozialversicherung

Wenn ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, unterliegt er den gleichen Pflichten wie jeder andere Arbeitgeber, insbesondere der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Werden diese Beiträge verspätet oder gar nicht gezahlt, kann dies erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben Schadensersatzforderungen seitens der Sozialversicherungsträger sind auch strafrechtliche Sanktionen möglich.

Darüber hinaus kann der Sozialversicherungsträger den Vereinsvorstand gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB persönlich in Anspruch nehmen, sodass dieser mit seinem privaten Vermögen für die ausstehenden Beiträge haftet. Das ist jedoch nur möglich, wenn der Vorstand wissentlich handelte und den bevorstehenden Schaden billigend in Kauf genommen hat. Diese persönliche Haftung soll sicherstellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge auch bei finanziellen Engpässen des Vereins gezahlt werden.

Allerdings entfällt die persönliche Haftung des Vorstands, wenn der Verein zahlungsunfähig ist und keine finanziellen Mittel mehr vorhanden sind. Trotz dieser Ausnahme ist der Vorstand bei finanziellen Schwierigkeiten besonders gefordert. Die Sozialversicherungsbeiträge haben gesetzlich Vorrang vor anderen Zahlungsverpflichtungen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten ist daher ein besonders sorgfältiges und verantwortungsbewusstes Handeln des Vorstands erforderlich.

 Die haften jedoch nur, wenn sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mit bedingtem Vorsatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger vorenthalten.

 

f)       Insolvenz

Insbesondere im Falle einer Insolvenz, also bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins, besteht für den Vorstand ein erhebliches Haftungsrisiko. In einer solchen Situation ist der Vorstand verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Unterlässt er dies oder reicht den Antrag zu spät ein, haftet er mit seinem persönlichen Vermögen für den entstandenen Schaden, der den Gläubigern durch die verspätete Insolvenzanmeldung entstanden ist. Diese Haftung kann beträchtliche finanzielle Folgen haben und sich unter Umständen auf bis zu 100 % der offenen Forderungen der Gläubiger belaufen.

Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die persönliche Haftung des Vorstands ausscheidet, wenn der Verein durch einen Steuerberater fachkundig beraten wurde und dem Vorstand keine erkennbare Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, das heißt, wenn für ihn nicht offensichtlich war, dass bereits ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.

 

g)      Handlungsempfehlung

Angesichts der erheblichen Haftungsrisiken, denen sich der Vorstand eines Vereins aussetzt, ist es besonders bei komplexen oder schwierigen Sachverhalten dringend zu empfehlen, fachkundige Unterstützung, etwa durch Steuerberater oder Rechtsanwälte, in Anspruch zu nehmen. Dadurch läuft der Vorstand nicht Gefahr, unerkannt die persönliche Haftung auferlegt zu bekommen.

Stehen Entscheidungen an, die potenziell zu einem Schadenseintritt führen könnten, ist es ratsam, diese nicht ausschließlich vom Vorstand treffen zu lassen. Stattdessen sollte eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgen. In solchen Fällen verteilt sich die Verantwortung, sodass nicht der Vorstand allein haftet, sondern der Verein als Ganzes ein Mitverschulden trägt.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, das persönliche Haftungsrisiko durch den Abschluss geeigneter Versicherungen zu begrenzen. Hierzu zählen insbesondere sogenannte D&O-Versicherungen (Directors & Officers Liability Insurance), die den Vorstand und Geschäftsführung vor finanzielle Folgen von Haftungsansprüchen schützen. Auch ein Schutzbrief für Vereine kann eine nützliche Ergänzung sein.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München