Der Vereinsvorstand

18.08.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Der Vorstand bildet das zentrale Leitungsorgan des Vereins. Er übernimmt sowohl die rechtliche Vertretung nach außen als auch die organisatorische Leitung nach innen. Seine Aufgaben, Pflichten und Zusammensetzung sind entscheidend für den reibungslosen Ablauf des Vereinslebens und werden in der Satzung festgelegt.

 

Gemäß § 26 BGB muss ein Verein einen Vorstand haben. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, wird durch die Mitgliederversammlung gewählt (§ 27 Abs. 1 BGB) und muss anschließend mit den erforderlichen Angaben aus § 64 BGB ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Vorstand muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein, auch eine Fremdorganschaft durch Körperschaften ist möglich. Dabei sind jedoch die Grundsätze der Geschäftsfähigkeit zu beachten.

Laut § 14 Abs. 1 VereinsG können auch ausländische Personen in den Vorstand gewählt werden. Bei Nicht-EU-Bürgern mit ständigem Wohnsitz außerhalb der EU muss sichergestellt sein, dass diese jederzeit eine Aufenthaltserlaubnis für Geschäftsreisen erhalten können. Weitere Anforderungen an die Wählbarkeit können in der Satzung festgelegt werden, solange diese nicht diskriminierend sind.

Der Vorstand ist im Innenverhältnis für die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB) und im Außenverhältnis für die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten verantwortlich. Dies umfasst sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Kommt es vor, dass ein nicht ordnungsgemäß bestelltes Vorstandsmitglied den Verein nach außen vertritt, handelt der sogenannte „faktische“ Vorstand zwar zuwider der Vereinssatzung, steht aber trotzdem in einer Rechtsbeziehung zum Verein, woraus sich verschiedene Ansprüche ergeben können.  Die Amtszeit eines faktischen Vorstands beginnt mit der tatsächlichen Amtsübernahme und endet mit der Auflösung des Amtes. Sollte der faktische Vorstand bereits im Vereinsregister eingetragen sein, wird der Mangel gemäß § 395 FamG zur Amtslöschung führen.

§ 58 Nr. 3 BGB empfiehlt, die Regelungen zur Bildung des Vorstands in der Satzung festzuhalten. Auch wenn Gestaltungsspielräume bestehen, sollte mindestens die Anzahl der Vorstandsmitglieder geregelt sein. Fehlt diese Regelung oder eine Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern zur Vertretung, ist keine Vertretung des Vereins zulässig.

Wird eine fehlerhafte Satzungsregelung zur Vorstandsbildung überprüft, kann das Registergericht eine Eintragung nach § 60 BGB ablehnen. Ein solcher Mangel führt jedoch nicht zur nachträglichen Erlöschung der Eintragung. Vertretungsregelungen wie die Einzelvertretungsbefugnis oder die Bestimmung von zwei gemeinsamen Vertretern (z.B. 1. und 2. Vorsitzender) sind zulässig. Regelungen, die an Bedingungen geknüpft sind, wie die ausschließliche Vertretungsbefugnis bei privatbedingter Verhinderung des Vorstands, sind jedoch unzulässig.

Ist der Vorstand nicht vertretungsberechtigt, gilt der Verein als führungslos und handlungsunfähig. In diesem Fall muss ein Notvorstand durch das zuständige Amtsgericht bestellt werden (§ 29 BGB). Ein Antrag an das Amtsgericht zur Bestellung des Notvorstands kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung hat.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München