Die Liquidation eines eingetragenen Vereins

07.01.2019 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. 1. Bestellung der Liquidatoren
  2. 2. Rechtstellung der Liquidatoren
  3. 3. Aufgaben der Liquidatoren
  4. 4. Abschluss der Liquidation

Im Folgenden wird die Stellung und Aufgabe der Liquidatoren sowie der Ablauf der Liquidation eines eingetragenen Vereins erläutert.

1. Bestellung der Liquidatoren

Für die Liquidation eines Vereins sieht das Vereinsrecht mit den Liquidatoren ein besonderes Vereinsorgan vor. Sie treten als gesetzliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan an die Stelle des Vorstandes. Sogenannte „Geborene Liquidatoren" sind die Vorstandsmitglieder, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für die Liquidation zuständig sind. Mit Eintritt des Vereins ins Liquidationsstadium werden die Vorstandsmitglieder ohne abweichende Satzungsregelung ipso iure zu Liquidatoren.

Ist § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar oder dem Vorstand ausdrücklich in der Satzung die Aufgabe der Liquidation zugewiesen, besteht für die einzelnen amtierenden Vorstandsmitglieder Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um Vorstandsmitglieder in die Liquidatorenstellung zu überführen.

Die Vereine können in der Satzung auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmen oder die Mitgliederversammlung kann die Liquidatoren durch Mehrheitsbeschluss bestellen. Wenn in der Satzung keine besonderen Regelungen für die Einsetzung dieser bestellten Liquidatoren getroffen wurde, sind sie nach den für die Bestellung des Vorstandes bestehenden Bestimmungen einzusetzen.

Hat ein aufzulösender Verein nach Auflösungsbeschluss und dessen Eintragung zum Vereinsregister keine Liquidatoren und kann die Mitgliederversammlung auch keine bestellen, weil ohne die Liquidatoren kein Einberufungsorgan vorhanden ist, können Liquidatoren im Wege der Notbestellung nach § 48 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BGB vom Amtsgericht bestellt werden.

2. Rechtstellung der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben nach § 48 Abs. 2 BGB grundsätzlich dieselbe Rechtstellung wie der Vereinsvorstands. Sie sind insofern das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Ebenso wie Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Liquidatoren nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich jederzeit abberufen. Auch die Liquidatoren können ihr Amt grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, soweit dies nicht zur Unzeit geschieht.

Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird durch den Abwicklungszweck bestimmt. Hat ein Verein mehrere Liquidatoren, können diese Beschlüsse zur Geschäftsführung nach § 49 Abs. 3 BGB nur einstimmig fassen und den Verein nur gemeinsam vertreten.

Durch die Satzung kann abweichend eine andere Mehrheit für die Beschlussfassung der Liquidatoren und andere Arten der Vertretung bestimmt werden, insbesondere kann Mehrheits- oder Einzelvertretung für die Liquidatoren vorgesehen werden.

3. Aufgaben der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben nach § 49 Abs. 1 BGB den Verein abzuwickeln, d.h. sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.

Über ihre Tätigkeit haben die Liquidtoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Soweit die Satzung keine besonderen Regelungen trifft, ist nach §§ 48 Abs. 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 3, 666 BGB zumindest eine Schlussrechnung zu erteilen und ggf. einen Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufzustellen. Dauert die Liquidation längere Zeit, so müssen die Liquidatoren auch das vorhandene Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwalten, z. B. vorhandenes Kapital zinsbringend anlegen. Die Liquidatoren müssen insofern entscheiden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält, ob und wo Bücher und Schriften des Vereins nach der Beendigung aufbewahrt werden sollen. Sie können darüber aber auch die Mitgliederversammlung entscheiden lassen und dann deren Beschluss ausführen.

Die Liquidatoren haben nach § 50 Abs. 1 BGB die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche gegen den Verein anzumelden. Diese Bekanntmachung muss in dem vom Verein für seine Bekanntmachung bestimmten Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Hat der Verein kein Bekanntmachungsblatt in seiner Satzung bestimmt, ist die Bekanntmachung nach § 50a BGB in dem Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts nach § 66 BGB zu veröffentlichen. Beispielsweise ist das Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichtes München die Süddeutsche Zeitung.

Soweit den Liquidatoren die Vereinsgläubiger bekannt sind, haben sie diese nach § 50 Abs. 2 BGB durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind alle Gläubiger, die mindestens einem der Liquidatoren in Person bekannt sind. Für die Mitteilung an die bekannten Gläubiger sieht das Gesetz keine besondere Form vor. 

Es empfiehlt sich allerdings, eine schriftliche Mitteilung vorzusehen und diese so an den Gläubiger zu übermitteln, dass der Zugang der Mitteilung im Streitfall auch bewiesen werden kann.

Erfüllen die Liquidatoren ihre Bekanntmachungspflichten aus § 50 BGB nicht und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind sie, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, diesem nach § 53 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 53, 421 ff. BGB.

Die Liquidatoren dürfen das Vereinsvermögen nach § 51 BGB frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung auszahlen (sogenanntes Sperrjahr). Meldet sich ein Gläubiger einer bekannten Forderung nicht, so ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen. Für Ansprüche, die noch nicht erfüllbar oder noch streitig sind, ist dem Gläubiger Sicherheit zu leisten.

Wenn die Gläubiger befriedigt oder gesichert sind, kann das restliche Vereinsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden. Wird das restliche Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres ausgezahlt und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind die Liquidatoren, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Es empfiehlt sich für Liquidatoren daher nicht, Vereinsvermögen schon vor Ablauf des Sperrjahres an die Anfallberechtigten auszuzahlen.

4. Abschluss der Liquidation

Mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anfallberechtigten und der Durchführung sonstiger noch notwendiger Abwicklungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Beendigung von Prozessen mit Gläubigern des Vereins, wird die Liquidation abgeschlossen.

Der Abschluss der Liquidation ist Voraussetzung für die Beendigung des Vereins. Mit der Beendigung des Vereins endet auch das Amt der Liquidatoren.

Die Liquidatoren berufen regelmäßig eine Mitliederversammlung zum Abschluss der Liquidation ein. In der Versammlung geben die Liquidatoren den Mitgliedern die Schlussrechnung der Liquidation zur Kenntnis. Die Versammlung erteilt den Liquidatoren Entlastung, d.h. sie werden von der Innenhaftung für die Beendigung der Geschäftsführung durch Beschluss befreit, soweit gesetzlich zulässig.

Ist die Liquidation beendet, wird im Vereinsregister das Registerblatt des Vereins nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinsregisterverordnung geschlossen. Das Registergericht kann das Registerblatt eines aufgelösten Vereins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinsregisterverordnung (VRV) auch schließen, wenn während eines Jahres nach der Eintragung der Auflösung keine weitere Eintragung stattfand und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.

Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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