Die Reform der Gemeinnützigkeit für 2021 ist da

14.01.2021 | Josef Renner

Durch das am 16.12.2020 im Bundestag beschlossene Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 wurden einige Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts mit Wirksamkeit ab 2021 eingefügt, die man als die größten Änderungen der §§ 51 ff. AO seit zehn Jahren bezeichnen kann. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt und nachfolgend das Inkrafttreten des JStG 2020 werden in Kürze erfolgen.  Es handelt sich aber insgesamt um eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in kleinerem Umfang. Eine Übersicht der Änderungen erhalten Sie im Folgenden.

Diese Änderungen gelten ab 2021:

  • Erhöhung des Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR auf 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG)
  • Erhöhung nicht Nichtanrechnungsgrenze bei Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale von 200 EUR auf 250 EUR pro Monat für Empfänger von ALG II und Sozialhilfe (§ 11b Abs. 2 SBG II, § 82 Abs. 2 SBG XII)
  • Erhöhung der Grenze für Kleinspenden von 200 EUR auf 300 EUR (§ 50 Absatz 4 EStDV)
  • Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich
  • Erweiterung des gemeinnützigen Zweckkatalogs (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO)
    • Förderung des Klimaschutzes
    • Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
    • Förderung der Ortsverschönerung
    • Förderung des Freifunks (insbesondere freies WLAN)
    • Förderung des Unterhaltens und der Pflege von Friedhöfen
    • Erweiterung des gemeinnützigen Zweckkatalogs für Zweckbetriebe (§ 68 AO)
      • Flüchtlingshilfeeinrichtungen (§ 68 Nr. 1c AO)
      • Einrichtungen zur Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen (Ergänzung zu § 68 Nr. 4 AO)
      • Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht mehr für gemeinnützige Körperschaften (Vereine, gGmbHs etc.) bei jährlichen Einnahmen bis 45.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
      • Die Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung wird auf Kooperationen von gemeinnützigen Körperschaften mit anderen Körperschaften ausgeweitet (§ 57 Abs. 3 AO)
      • Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung durch das Halten und Verwalten (Holdingtätigkeiten) von Beteiligungen an gemeinnützigen Körperschaften (§ 57 Abs. 4 AO)
      • Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe an andere steuerbegünstige Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO (§ 58a AO)
      • Zusammenfassung von § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO und somit ein Wegfall der steuerlichen Beschränkung der Mittelweitergabe an andere steuerbegünstige Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO (§ 58 Nr. 1 AO)
      • Möglichkeit für die Verwaltung zur Verweigerung der satzungsmäßigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Basis der tatsächlichen und gemeinnützigkeitsschädlichen Geschäftsführung (§ 60a AO)
      • Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 EUR auf 45.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO)

Diese Änderungen gelten ab 2024:

  • Verpflichtende Ausstellung von Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger (Aufhebung von § 50 Abs. 1 Satz 2 AO)
  • Einführung eines Registers für Körperschaften, die Zuwendungen erhalten, d.h. insbesondere für gemeinnützige und mildtätige Körperschaften (§ 60b AO)
     

Autor
Josef Renner
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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