Häufige Fragen

Dürfen eine gemeinnützige GmbH oder ein Verein den Zusatz „Stiftung“ oder „Foundation“ im in der Firmierung bzw. im Namen führen?

Ja, aber mit gewissen Einschränkungen. Der Rechtsverkehr darf dadurch nicht über die tatsächliche Rechtsform der Gesellschaft (e.V. oder GmbH) getäuscht werden. Zudem sollten gemeinnützige GmbHs oder Vereine mit ausreichendem Vermögen ausgestattet sein oder zumindest Ansprüche vorweisen können, wenn der Zusatz geführt werden soll. Der Verweis auf künftige Mitgliedsbeiträge oder Spendenbemühungen reicht nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 25. 10. 1972 - BReg. 2 Z 56/72).

Nach Meinungen in der Rechtswissenschaft sind Stiftungskörperschaft gekennzeichnet durch fremdnützige Zielrichtung, Vermögensgrundstock und die Art der internen Organisation. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind Zusätze wie „Stiftung“ oder „Foundation“ zulässig und werden auch in einigen Fällen verwendet (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. oder Baden-Württemberg Stiftung gGmbH). Diese Zusätze dürfen geführt werden, da diese nicht ausschließlich den staatlich genehmigten rechtsfähigen Stiftungen vorbehalten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. 2. 1964 - 8 W 229/63).

In der Praxis kann die Eintragung durch das Registergericht abgelehnt werden, wenn nach Rechtsauffassung des Rechtspflegers die Voraussetzungen nicht vorliegen. In solchen Fällen ist gegen die Eintragungsablehnung eine sogenannte Beschwerde als Rechtmittel zulässig. Ein Vorabstimmungsverfahren gibt es bei Registergerichten leider nicht.