Gerichtliche Erhebung von Beweisen aus vereinsinternen Verfahren: Urteil des LG Detmold vom 31.10.2018

14.10.2019

Das Landgericht (LG) Detmold hat mit Urteil vom 31.10.2018 (Az.: 03 S 69/18) entschieden, dass die in einer Vereinsstrafe zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Tatsachenermittlung durch das zustände Vereinsorgan zutreffend festgestellt werden.

Das bedeutet, dass Beweise, die nicht schon in einem internen Verfahren des Vereins verwendet wurden, vor Gericht grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können. Anderenfalls stellte dies eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, da der Betroffene von sämtlichen belastenden Tatsachen in Kenntnis gesetzt werden muss, bevor der Verein über die Verhängung einer Vereinsstrafe berät.

Das staatliche Gericht beschränkt sich bei der Prüfung einer Vereinsstrafe daher nach Ansicht des LG Detmold darauf, ob es für die Strafe eine Satzungsgrundlage gab, das satzungsmäßige Verfahren beachtet wurde und ob die Tatsachenermittlung objektiv war und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt.