Häufige Fragen

Ist die Steuerbegünstigung einer Organisation gewahrt, wenn im Falle der Auflösung, Liquidation bzw. des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke eine ausländische Körperschaft als Anfallsberechtigter benannt wird?

Grundsätzlich nein, dies kann aber - je nach Fallgestaltung - eventuell durch Angabe des steuerbegünstigten Verwendungszwecks umgangen werden. Hierzu ist eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung vor Verabschiedung/Änderung der Satzung erforderlich. Bei EU-ausländischenm Anfallberechtigten muss mit der Finanzverwaltung ausgehandelt werden, ob sie bereit ist, die Auswahl des Anfallberechtigten angesichts der EU-rechtlichen Vorgaben zu akzeptieren.