Keine Löschung gemeinnütziger Vereine mit Zweckbetrieben

18.05.2017

Seit mehreren Jahren versucht das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg, gestützt durch die Rechtsprechung in Berlin, gemeinnützigen Vereinen die Eintragung zu verweigern bzw. die Löschung von Amts wegen zu betreiben, wenn diese Vereine ihren ideellen Zweck durch Wirtschaftsbetriebe (Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung) verwirklichen. Bundesweit wären tausende Vereine betroffen, wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen würde.

Am 16. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall aus Berlin abgeschlossen, der einen Träger von mehreren Kindertagesstätten betraf. Der BGH hat zu Gunsten der gemeinnützigen Vereine letztinstanzlich entschieden, dass diese nicht wegen ihrer wirtschaftlichen Betätigung aus dem Vereinsregister zu löschen sind. BGH, Beschluss v. 16.05.2017 – II ZB 7/16 gegen KG, Beschluss v. 16.02.2016 – 22 W 71/15.

Damit dürften die Eskapaden des Vereinsregisters Charlottenburg und des Kammergerichts Berlin einen deutlichen Dämpfer bekommen haben. Und zahllosen gemeinnützigen Vereinen bleibt die unnötige, risikobehaftete und kostenträchtige Auslagerung ihrer Zweckbetriebe in GmbHs erspart.

Zum Weiterlesen: Pressemeldung, Beschluss