Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Vergünstigt oder kostenlos zur Nutzung überlassene Mitarbeiterwohnungen führen grundsätzlich zu einem lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil. Der Arbeitgeber kann jedoch einen Mietnachlass von bis zu einem Drittel lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist zu beachten, dass hierdurch der jeweilige Arbeitnehmer insgesamt keine unangemessen hohe Vergütung erhält. Im Einzelfall ist zudem bei Mitarbeiterwohnungen zu prüfen, ob die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wiederauflebt oder eine steuerliche Entstrickung erfolgt.
InhaltGemeinnützige, mildtätige sowie kirchliche Organisationen verfügen oft über eigene oder angemietete Wohnungen, die sie an fremde Dritte sowie eigene Mitarbeiter vermieten. Die verbilligte Vermietung an eigene Mitarbeiter kann hierbei zu lohnsteuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteilen führen.
Die Überlassung an Mitarbeiter zu fremdüblichen Konditionen führt zu keinen lohnsteuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Lediglich eine verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen kann zu einem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Vorteil führen.
Eine verbilligte Vermietung ist liegt vor, soweit der Mietzins zugunsten des Arbeitnehmers vom ortsüblichen Mietpreis abweicht. Bei der Bestimmung des ortsüblichen Mietpreises ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitgeber Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist:
Die unentgeltliche Überlassung oder verbilligte Vermietung von Wohnungen führt grundsätzlich zu einem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil.
Soweit der Mietzins für die Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken nicht weniger als zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt, bleibt die Vergünstigung unter nachstehenden Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG):
Sollte die Miete weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Marktmiete betragen, so ist die Differenz zu den 2/3 der ortsüblichen Miete als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil unter 50 Euro pro Monat beträgt, ist eine Inanspruchnahme der 50-Euro-Freigrenze denkbar, sofern diese noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist (Achtung: kein Freibetrag!).
Hinweis: Die besondere Bewertung mit 96% des Abgabepreises und der Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro nach § 8 Abs. 3 EStG können nicht mit dem Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG kombiniert werden, sondern nur stattdessen gewährt werden.
Im Mietrecht gelten für den Vermieter einer „Werkmietwohnung“ vorteilhafte Kündigungsfristen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 576 BGB):
Wenn der Mieter das Arbeitsverhältnis kündigt, hat er kein Recht auf Widerspruch gegen eine Kündigung wegen Härte für ihn bzw. Härte für seine Familie (§§ 576 a Abs. 2 BGB).
Bei sog. „Werkdienstwohnung“, die einen gemischten Arbeits- und Mietvertrag voraussetzen, gelten folgende Besonderheiten:
Grundsätzlich darf eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft Wohnungen keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (sog. Begünstigungsverbot - § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die Grenze wäre demnach die ortsüblichen Grenze; bei einer Bandbreite wäre dabei u.E. der unterste Wert die Untergrenze.
Da sich jedoch auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen dem Fachkräftemangel stellen müssen, können sie eine Mietreduktion gewähren, sofern in Summe die jeweiligen Vergütung des Arbeitnehmers kein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot darstellt. Bei der Zuordnung des hierdurch entstehenden Aufwandes ist zu differenzieren:
Erhält die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation Zuschüsse, die dem Equal-Pay-Grundsatz unterliegen, so ist der Mietnachlass bei der Prüfung der Einhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes zu berücksichtigen.
Autoren
Josef Renner, LL.B.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Patrick Fischer
Rechtsanwalt / Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/