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Jetzt kaufen!– Protokollierung von Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung –
Über eine Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Aus welcher gesetzlichen Regelung oder Satzungsregelung die Notwendigkeit der Protokollführung folgt, welchen Zweck und welche Beweisfunktion dem Protokoll einer ordentlichen wie außerordentlichen Mitgliedersammlung zukommen und welchen (Mindest-)Inhalt ein Protokoll haben sollte, erfahren Sie im Folgenden.
Das Protokoll einer Mitgliederversammlung dient auf der einen Seite als schriftliche Informationsquelle der Mitglieder und der Organe des Vereins über Inhalt, Auslegung und Zustandekommen der Beschlüsse während der Mitgliederversammlung. Insofern kann ein Protokoll im Falle der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung von bedeutsam sein.
Auf der anderen Seite ist das Protokoll die Grundlage der Prüfung der Beschlüsse durch das Registergericht, wenn Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen, insbesondere Zweckänderungen und Namensänderungen, gemäß § 71 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder Änderungen des Vorstands gemäß § 67 Abs. 1 BGB angemeldet werden müssen, z.B. Vorstandsänderungen durch Wahlen bzw. Amtsniederlegung, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
Das Gesetz gibt gemäß § 58 Nr. 4 BGB nur vor, dass ein Protokoll über das Zustandekommen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung abzufassen ist, wenn die Beschlüsse zum Vereinsregister angemeldet werden müssen. Zuständig für die Festlegung der Person zur Protokollführung ist ohne diesbezügliche Satzungsregelung der Vorstand, der grundsätzlich auch die Mitgliederversammlung leitet. Die protokollführende Person kann aber auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung festlegen.
Darüber hinausgehende Regelungen zur Protokollführung sind i.S.d. § 25 BGB in die Vereinssatzung aufzunehmen.
In der Satzung kann vorgesehen werden, dass
zu protokollieren sind.
Weiter kann in der Satzung festgelegt werden,
Stellt die Satzung keine spezielleren Anforderungen über die Form der Protokollführung auf, so liegt es im Ermessen des Protokollführers, ein Ereignisprotokoll oder Ablaufprotokoll der Mitgliederversammlung zu erstellen.
Im Ereignisprotokoll werden neben den Mindestanforderungen
die Ergebnisse der Beschlussfassungen bezüglich Annahme und Ablehnung aufgenommen.
Ein Ablaufprotokoll gibt zusätzlich zu den Mindestanforderungen und Beschlussergebnissen auch Auskunft über
während der Mitgliederversammlung.
Das Ablauf- und Ereignisprotokoll ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Die unterzeichnete Urkunde (Protokoll) gibt keine Auskunft über die Richtigkeit des Inhalts, sondern besagt dass der Inhalt von den Unterzeichnern, mithin den Personen mit Aufgabe der Versammlungsleitung und Protokollführung, stammt.
Bei Anmeldungen zum Vereinsregister darf das Registergericht jedoch auf den Wahrheitsgehalt des Protokollinhalts vertrauen. Hat das Registergericht begründete Zweifel an der Richtigkeit des Protokollinhalts, muss es diese Zweifel untersuchen gemäß § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Stellt sich heraus, dass die Versammlungsleitung bewusst die Anfertigung eines den tatsächlichen Ablauf der Mitgliederversammlung in den wesentlichen Punkten (u.a. Beschlussfassung und deren Ergebnisse) nicht entsprechenden Protokolls veranlasst hat, kann dies zur Abbestellung des handelnden Vorstands führen, da hierdurch ein wichtiger Grund gegeben ist.
Bedeutung kommt dem Protokoll auch bezüglich der Frist zur Erhebung einer satzungsgemäßen Klage durch abwesende Mitglieder des Vereins auf Feststellung der Nichtigkeit von Vereinsbeschlüsse zu. Sieht die Satzung eine Klagefrist vor, so beginnt diese für ein abwesendes Mitglied erst zu laufen, wenn das Versammlungsprotokoll diesem zur Verfügung steht. Ansonsten kann sich das betroffene Mitglied nicht sachgemäß über die Beschlussfassungen der betroffenen Mitgliederversammlung informieren.
Die Einhaltung einer durch Satzung festgelegten Klagefrist ist insofern materielle Klagevoraussetzung, die ein Kläger darzulegen und das zuständige ordentliche Gericht von Amts wegen zu prüfen hat.
Die Erstellung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Protokolls während der Mitgliederversammlung ist zeitlich kaum möglich. Aus diesem Grund werden Diskussionen und Beschlussfassungen zunächst durch kurze Mitschriften oder in seltenen Fällen durch Tonaufnahmen erfasst und anschließend in Reinschrift übertragen.
Die Protokollerstellung kann mithilfe von Tonaufnahmen der Reden und Diskussionen in der Mitgliederversammlung erleichtert werden. Wird ein Aufnahmegerät von der Versammlungsleitung eingeschaltet, hat die teilnehmenden Mitglieder der Versammlung darauf hinzuweisen und dies zu belehren, dass jedes Mitglied für die Dauer seines Redebeitrags die Unterbrechung der Tonaufnahme verlangen kann. Ansonsten würde die Aufnahme das verfassungsgemäße Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG jedes Redners verletzen. Die Aufnahme dürfte dann nicht verwendet werden.
Die Versammlungsleitung muss das von ihr eingeschaltete Aufnahmegerät nach erfolgter Belehrung der anwesenden Mitglieder auch ausschalten, wenn die Mitgliederversammlung dies mit entsprechender (grundsätzlich einfacher) Mehrheit beschließt.
Über den notwendigen Inhalt für ein ordnungsgemäßes Protokoll gibt das Gesetz (BGB) keine Auskunft. Folgende Angaben sollte jedoch ein ordnungsgemäßes Ereignisprotokoll enthalten:
Achtung: Fehlt die Annahmeder Wahl durch einen Gewählten, so muss diese Annahme im Nachgang gegenüber dem Verein zu Händen des Vorstands schriftlich erfolgen. Erst mit Annahme der Wahl wird die Wahl eines Vorstandsmitglieds wirksam.
Über die Vorstandssitzungen ist aus Beweisgründen, wie bei der Mitgliederversammlung, ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll einer Vorstandssitzung dient auf der einen Seite als schriftliche Informationsquelle der Vorstandsmitglieder des Vereins über den Inhalt und das Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse (§ 28 BGB) während der Vorstandssitzung, um sich den genauen Inhalt von Absprachen und Beschlüssen während der Vorstandssitzung erneut ins Gedächtnis zu rufen.
Auf der anderen Seite ist das Protokoll die Grundlage für gewisse Eintragungen zum Vereinsregister des Registergerichts, wenn Änderungen angemeldet werden müssen, z.B. kompetenzgemäße Bestellung und Abberufung eines /-r besonderen Vertreters /-in und dient dem Nachweis über erfolgt Beschlussfassungen, insbesondere bei kompetenzgemäßer Feststellung der Jahresrechnung bzw. Beschluss der Bildung einer gemeinnützigkeitsrechtlichen freien Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO)
Das Gesetz (BGB) enthält keine Vorgaben zur Protokollführung über Vorstandssitzungen. Die Satzung kann Vorgaben zur Protokollführung treffen, insbesondere über die Zuständigkeit zur Protokollführung oder Fristen bezüglich der Zusendung des fertigen Protokolls an die weiteren Mitglieder des Vorstands.
Soweit keine Regelung über die Zuständigkeit zur Protokollführung existiert, können die Vorstandsmitglieder eine Person aus Ihrer Mitte oder einen Dritten hierzu bestimmen.
Stellt die Satzung keine spezielleren Anforderungen über die Form der Protokollführung auf, so liegt es im Ermessen des Protokollführers, ein Ereignisprotokoll oder Ablaufprotokoll der Vorstandssitzung zu erstellen.
Das Ablauf- und Ereignisprotokoll ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO. Die unterzeichnete Urkunde (Protokoll) gibt keine Auskunft über die Richtigkeit des Inhalts, sondern besagt dass der Inhalt von den Unterzeichnern, mithin den Personen mit Aufgabe der Versammlungsleitung und Protokollführung, stammt.
Wird in einer nachfolgenden Vorstandssitzung gegen die vorliegende Fassung des Protokolls einer Vorstandssitzung Einspruch erhoben, so hat der Vorstand über diese Fassung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Erstellung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Protokolls während der Vorstandssitzung ist zeitlich kaum möglich. Aus diesem Grund werden Diskussionen und Beschlussfassungen zunächst durch kurze Mitschriften oder in seltenen Fällen durch Tonaufnahmen erfasst und anschließend in Reinschrift übertragen.
Eine Tonaufnahme der Vorstandssitzung muss durch jeden Redner erlaubt werden und ist zu unterbrechen, wenn ein Redner die Unterbrechung während seines Redebeitrags verlangt. Aufnahmen der gesamten Sitzung sind nur zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Über den notwendigen Inhalt für ein ordnungsgemäßes Protokoll gibt das Gesetz (BGB) keine Auskunft. Folgende Angaben sollte jedoch ein ordnungsgemäßes Ereignisprotokoll enthalten:
Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/