Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Mit dem Gesetz werden die Möglichkeiten zur Rücklagenbildung für alle steuerbegünstigten Organisationen verbessert. In noch größerem Maße gilt dies für die Stiftungen in der Gründungsphase.
Zusätzlich wurden die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen erheblich verbessert.
Gebot zur zeitnahen Mittelverwendung
Das bisher nur durch die Rechtsprechung abgesicherte Gebot zur Mittelverwendung im Jahr nach dem Mittelzufluss wurde gesetzlich abgesichert (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Zulässige Mittelzuführungen zum Vermögen
Einige der allgemein anerkannten Fälle zulässiger Zuführung von Mitteln zum Vermögen, welches keiner zeitnahen Verwendungspflicht unterliegt, wurden gesetzlich verankert (§ 58 Nr. 11 AO):
Ausweitung der Rücklagenbildung
Die als Ausnahme von der zeitnahen Mittelverwendung zugelassene Rücklagenbildung wurde erweitert (§ 58 Nr. 7a AO):
Ausweitung der Rücklagenbildung
Stiftungen können in den ersten drei Jahren ihre Bestehens die Gewinne aus Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) als Ansparrücklage dem Vermögen zuführen (§ 58 Nr. 12 AO)
Verbesserungen beim Spendenrecht
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Stiftungen (einschließlich der Förderstiftungen) wurden verbessert:
Ausdehnung des Buchwertprivilegs
Sachzuwendungen können aus Betriebvermögen an steuerbegünstigte Stiftungen erfolgen, ohne dass ein Entnahmegewinn versteuert werden muss; dies gilt nicht für Freizeitzwecken dienende Stiftungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG)
Erbschaftsteuerbefreiung
Soweit Erbschaften / Schenkungen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall / der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung weitergereicht werden, entfällt die Erbschaft-/ Schenkungsteuer (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG - gilt nicht für Stiftungen, die Freizeitzwecken dienen)
Die Änderungen gelten bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2000