Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung des Vereins getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die §§ 27, 32, 34, 40 BGB.
Die Vorgaben des BGB zur Wahl im Verein können gemäß § 40 BGB in der Satzung abbedungen und abweichende Regelungen festgelegt werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen den gesetzlichen Grundsatz sowie entsprechend ausgewählte Möglichkeiten der Gestaltung von Wahlverfahren aufzeigen.
Der Vorstand ist grundsätzlich zur Versammlungs- und Wahlleitung berufen.
Die Wahlleitung umfasst:
Ein Wahlvorstand/ -ausschuss kann auch ohne satzungsgemäße Grundlage durch Beschluss in der Mitgliederversammlung gebildet werden.
Die Bildung eines Wahlvorstands/ -ausschusses kann in der Satzung zwingend festgelegt werden.
Satzungsregelungen für die Bildung eines Wahlvorstand/ -ausschusses sind jedenfalls geboten bei:
Alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sind aktiv wahlberechtigt.
Wahlvorschläge können grundsätzlich durch alle Mitglieder, unabhängig von der Stimmberechtigung gemacht werden. Dies umfasst auch die eigene Kandidatur.
Es kann jede zumindest beschränkt geschäftsfähige Person gewählt werden (passives Wahlrecht). Insbesondere
Die Satzung kann auch Fremdorganmitgliedern (Vorstandsmitglieder die nicht Mitglieder des Vereins sind) aktives Wahlrecht einräumen.
Ehrenmitglieder sind nur bei ausdrücklicher Satzungsregelung stimmberechtigt.
Das aktive Wahlrecht kann durch eine Satzungsregelung eingeschränkt werden. So können bestimmte Gruppen vom Stimmrecht ganz ausgeschlossen werden, wie zum Beispiel:
Der Verein kann das Vorschlagsrecht eingrenzen:
In der Satzung kann auch die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) eingeschränkt werden. Regelungen sind beispielweise denkbar bezüglich
Zuständig für die Wahl ist die Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB).
Die Vorstandswahl kann durch ein anderes Vereinsorgan oder einen Dritten erfolgen, wenn das Recht zur Satzungsänderung bezüglich der Vorstandswahl bei der Mitgliederversammlung verbleibt. Möglich ist eine Wahl durch ein
Der Vorstand kann fehlende Mitglieder bei Ausfällen während laufender Amtszeiten selbst berufen (Kooptation) bei:
Grundsätzlich erfolgt die Wahl in offener Abstimmung.
Die Art der Abstimmung liegt im Ermessen des Versammlungs- und Wahlleiters.
Ein Mitglied kann beim Wahlleiter einen Verfahrensantrag auf geheime Abstimmung ohne vorherige Angabe in der Tagesordnung stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsregelung kann zwingend eine geheime Wahl vorsehen; Ist geheime Wahl vorgesehen, müssen Stimmzettel
Wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält ist gewählt (mehr als 50 %).
Bei mehr als zwei Kandidaten für ein Amt muss der Kandidat folglich mehr Stimmen haben als alle anderen Kandidaten zusammen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Wahl grundsätzlich nicht berücksichtigt, d.h. diese Stimmen werden behandelt wie als wäre das Mitglied gar nicht erst erschienen. Werden Enthaltungen nicht gewertet, müssen sie bei offener Abstimmung nicht festgestellt werden.
Statt einfacher Mehrheit kann qualifizierte Mehrheit (z.B. ¾ Mehrheit) in der Satzung vorgesehen werden.
Durch Satzungsregelung kann bestimmt werden, dass nicht die Mehrheit der Abstimmenden, sondern die der anwesenden Mitglieder auschlaggebend ist; Stimmenthaltungen werden dann berücksichtigt.
Grundsätzlich erfolgt die Wahl als Einzelwahl, d.h. es wird immer nur über eine Position abgestimmt.
Einzig eine Gesamtwahl ist auch ohne Satzungsregelung möglich.
Bei einer Gesamtwahl werden verschiedene Einzelwahlen bei Abstimmung mittels Stimmzettel in einem Wahlgang zusammengefasst. Hierbei hat jedes Mitglied die Möglichkeit in einem Wahlgang, diejenigen Kandidaten zu wählen, die es auch bei der jeweiligen Einzelwahl gewählt hätte.
Andere Wahlverfahren als die Einzel- oder Gesamtwahl bedürfen zwingend einer Satzungsgrundlage:
Stichwahl: Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, muss zwischen den führenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt.
Weiter mögliche Verfahren auf Satzungsgrundlage:
Listen-Mehrheitswahl, gemäßigte Blockwahl, strikte Blockwahl, Wahl en bloc, Stimmhäufung, Entscheidung durch Los etc.
Virtuelle Mitgliederversammlung: Für Wahlen kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, die den Versammlungsraum ersetzt. In diese können sich die Mitglieder über Zugangsdaten einwählen und abstimmen.
Vorsorglich sollte als Alternative die Möglichkeit einer klassischen Mitgliedersammlung in der Satzung vorgesehen werden.
Grundsätzlich sind Wahlabsprachen zulässig. Wahlbeeinflussungen können aber hingegen zur Unwirksamkeit der Wahl führen; Eine Beeinflussung kann z.B. schon darin liegen, dass vorgedruckte Stimmzettel, die bereits mehrere aber nicht alle Kandidaten enthalten, verteilt werden. Muss der Wähler den Namen eines anderen Kandidaten handschriftlich ergänzen, kann das zur Unwirksamkeit der Wahl führen.
Bei jur. Personen als Vereinsmitglieder sollte die Nachweiserbringung der gesetzlichen Vertreter der jur. Personen bei Wahlen geregelt werden. Nachweis durch Handelsregisterauszug und Lichtbildausweis ist zu empfehlen.
Liegen Zählfehler oder eine falsche Verkündigung des Ergebnisses durch den Versammlungsleiter vor, so zählen die tatsächlich abgegebenen Stimmen und das tatsächliche Wahlergebnis. Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt keine konstitutive Wirkung zu.
Für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz: Der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder zwingende Vorschriften der Satzung machen den Beschluss der Versammlung nichtig.
Die Nichtigkeit kann jedes Vereinsmitglied gerichtlich geltend machen; das Vereinsmitglied muss durch die Nichtigkeit des Beschlusses nicht selbst betroffen sein.
Der Verein hat bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften im Wahlgang den Beweis zu erbringen, dass der Wahlfehler für das Wahlergebnis nicht relevant war
Hinweis: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten kann durch eine Satzungsregelung, dass die Entscheidung der Streitigkeit im Wege eines schiedsrichterlichen Verfahrens erfolgen soll, abbedungen werden. Der einstweilige Rechtsschutz kann hierbei aber nicht ausgeschlossen werden.
Änderungen im Vorstand, d.h. die Abberufung oder Bestellung eines Vorstandsmitglieds im Sinne des § 26 BGB, müssen zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet werden. Eine Verspätete Anmeldung kann zu einer Geldstrafe für den betroffenen Vorstand führen (vgl. § 67 und § 78 BGB).
Eine unwirksame Wahl wird auch durch Eintragung beim Vereinsregister nicht wirksam.
Die Anmeldung zum Vereinsregister ist notariell zu beurkunden; Hierzu ist ein vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnetes Sitzungsprotokoll über die Wahl im Zuge der Mitgliederversammlung zwingend notwendig.
Wird ein Vorstandsmitglied wiedergewählt, muss die Wiederwahl nicht angemeldet werden.
Autor
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/