Häufige Fragen

Welche Durchgriffshaftung hat der Verein zu befürchten beim Halten einer Tochtergesellschaft als GmbH?

Die Möglichkeiten einer den Verein betreffenden Durchgriffshaftung – also die persönliche Haftung des Vereins als Gesellschafter einer GmbH für GmbH-Verbindlichkeiten - sind sehr eingeschränkt. Grundsätzlich haftet der Verein nicht persönlich für GmbH-Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft. Eine Haftung kann aber in den folgenden Fällen vorliegen: 

  • Übernahme einer Bürgschaft durch den Verein,
  • Rückzahlung des Stammkapitals an den Verein oder
  • eine die GmbH in ihrer Existenz offensichtlich beeinträchtigenden Weisung durch den Verein