Häufige Fragen

Welchen Wert darf die steuerbegünstigte Organisation auf der Zuwendungsbestätigung bescheinigen?

Höchstens den Verkehrswert (= marktüblicher Restwert) im Zugangszeitpunkt. Bei gebrauchten Gegenständen ist hier äußerste Vorsicht geboten. Denn die Finanzverwaltung besteht auf plausible Unterlagen, wenn der bescheinigte Wert den Schrottwert übersteigt. Wird hiergegen verstoßen, gefährdet dies die Steuerbegünstigung und führt zu persönlichen Haftungsrisiken.