Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Wie ist zu verfahren, wenn der Verein durch Rücktritt seiner Vorstandsmitglieder nicht mehr handlungsfähig ist?
Wie im FAQ-Punkt „Darf ein ehrenamtlich tätiges Organmitglied (Vorstandsmitglied, Schatzmeister, Kassierer) sein Amt jederzeit niederlegen?“ beschrieben, darf die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgen, da ansonsten eine persönliche Haftung des ehemaligen Vorstands begründet wird.
Falls der Rücktritt der Vorstandsmitglieder wirksam erfolgt sein sollte, wird dann das zuständige Registergericht (Amtsgericht) auf Antrag einen Notvorstand bestellen. In der Praxis bestellen die Registergericht häufig den zurückgetretenen Vorstand erneut zum Notvorstand.
Möglicherweise ist aber der die Handlungsunfähigkeit herbeiführende Rücktritt gar nicht wirksam und das Vorstandsmitglied mit allen haftungsrechtlichen Risiken noch im Amt. Es ist verpflichtet, die notwendigen Schritte für die Neuwahl zeitnah zu veranlassen.