Bundesfinanzministerium - Erleichterungen für u.a. gemeinnützige Vereine in Krisenzeiten bis zum 31.12.2020

28.04.2020

Inhalt
  1. I. Behandlung von Spenden und Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften
    1. 1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis
    2. 2. Verwendung von Spenden für die Coronahilfe
  2. II. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
    1. 1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
    2. 2. Zuwendungen an Geschäftspartner
    3. 3. Sonstige Zuwendungen
  3. III. Arbeitslohnspende
  4. IV. Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
  5. V. Behandlung von Mittelverwendungen
    1. 1. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung
    2. 2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale
  6. VI. Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beschlossen. Das gilt insbesondere bei Spenden und der Mittelverwendung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.04.2000, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen. Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März 2020 bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

I. Behandlung von Spenden und Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften

1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Nach der geltenden Regelung des § 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen bei Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis möglich ohne betragsmäßige Beschränkung. D.h. statt einer formellen Zuwendungsbestätigung genügt ein Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

2. Verwendung von Spenden für die Coronahilfe

Gemeinnützige Einrichtungen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwende, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Im Rahmen der Coronahilfe wären das vor allem die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und mildtätiger Zwecke. Diese Einschränkung hebt das Bundesfinanzministerium für die Coronahilfe auf.

Mildtätige Zwecke liegen sodann hier vor, wenn Menschen unterstützt werden, die körperlich hilfsbedürftig oder wirtschaftlich in Not geraten sind.

Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwenden.

Bei der Förderung mildtätiger Zwecke muss aber die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen geprüft und dokumentiert werden. Bei entsprechenden Maßnahmen (z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören) darf ohne weitere Nachweise die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt werden.

Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit für die kostenlose Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlossenen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorständen das Fünffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze als recht hoch.

Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.

Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Einrichtung zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden.

Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

II. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Sponsors für die Conorahilfe sind nach den Vorgaben des sog. Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das setzt voraus, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Das ist z.B. der Fall, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Hinweis: Natürlich ist statt eines solchen Sponsorings auch eine Geld- oder Sachspende aus dem Betriebsvermögen möglich. Hier gilt dann statt des Betriebsausgaben- der Sonderausgabenabzug.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Der Sponsor darf auch seinen Geschäftspartnern, die unmittelbar, aber nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise betroffen sind, unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zur Verfügung stellen, um die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen zu gewährleisten.

3. Sonstige Zuwendungen

Ebenfalls sind die Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geldwert geleistet werden, an durch die Corona-Krise geschädigte Unternehmen, z B. Krankenhäuser, aus allgemeinen Billigkeitsgründen als Betriebsausgaben zu behandeln.

III. Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, werden die gespendeten Lohnteile nicht als Arbeitslohn versteuert, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

IV. Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, in ihrer Satzung verfolgt.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können nach § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Allerdings greift die Befreiung nicht für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus Billigkeitsgründen abgesehen.

V. Behandlung von Mittelverwendungen

1. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung

Erleiden gemeinnützige Einrichtungen nachweislich Verluste aufgrund der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung, können diese mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden und sind für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

Praxishinweis: Das gilt z.B. für gastronomische Einrichtungen oder Shops, die aktuell Verluste machen. Auch Mietausfälle aus langfristiger Vermietung gehören dazu.

2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Im Billigkeitserlass des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 9.04.2000, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) wird dazu ausgeführt:

„Stocken gemeinnützige Körperschaften ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Nettoentgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Dadurch gelten die Regelungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO als erfüllt, d.h. es liegt damit kein Verstoß gegen die Gebote der Mittelbindung und der Selbstlosigkeit (unentgeltliche Zuwendungen) vor.“

Zwar wird die Angemessenheit des Aufstockens von Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu 80 % des bisherigen Nettoentgelts durch die Finanzverwaltung nicht geprüft, dies bedeutet aber nicht, dass eine Aufstockung auf bis zu 100 % des bisherigen Nettoentgelts zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit führt und die Gemeinnützigkeit somit gefährdet wäre. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das Entgelt von Beschäftigten einer gemeinnützigen Körperschaft aufgestockt werden kann. Hierbei das Entscheidungsermessen eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters maßgeblich.

Die Ausübung des unternehmerischen Ermessens sollte mit nachvollziehbarer Begründung dokumentiert werden. Gründe für eine Aufstockung liegen insbesondere vor, wenn

  • eine tarifliche Vereinbarung besteht, die sodann als zwingende Rechtsnorm zu beachten ist. Dies gilt auch, wenn die tarifliche Vereinbarung freiwillig abgeschlossen wurde oder
  • die Einrichtungen von gemeinnützige Körperschaften derzeit nachweislich personell unterbesetzt sind oder ohnehin Personal suchen oder aufgrund der hohen Qualifikation ihrer Mitarbeiter befürchten müssen, dass ihnen Personal zu einem besser zahlenden Arbeitgeber abwandert oder in dem Segment Personalmangel am Arbeitsmarkt besteht.

Da viele gemeinnützige Körperschaften eine vollständige Aufstockung des Entgelts der Kurzarbeitenden bereits jetzt durchführen oder dies planen, um die Beschäftigen in strategischer Hinsicht dauerhaft halten zu können und diesen zudem nach sozialen Erwägungen finanzielle Sicherheit zu gewähren, erscheint eine restriktivere Auffassung der Finanzämter bezüglich der Zulässigkeit eines Aufstockens auf bis zu 100 % als sehr unwahrscheinlich und das Risiko für die Gemeinnützigkeit insofern als vernachlässigbar. Im Ergebnis ist die Zulässigkeit des Aufstockens auf bis zu 100 % bisherigen Nettoentgelts zwar nicht final geklärt, das Restrisiko der Beanstandung einer vollständigen Aufstockung durch die Finanzverwaltung erscheint jedoch als sehr gering. Besonders wichtig ist die bereits angesprochene Dokumentierung der Ausübung des unternehmerisches Ermessen. Die Ermessensausübung sollte nachvollziehbar begründet werden.

Am 22.4.2020 haben sich die Regierungsfraktionen u.a. auf eine stufenweise Anhebung des Kurzarbeitergelds verständigt. Diese Gesetzesänderungen sind jedoch zunächst nur geplant. Ein Umsetzungsdatum ist noch nicht absehbar. Das Kurzarbeitergeld soll danach aber zunächst für die ersten 3 Monate der Kurzarbeit weiterhin 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts für einen Kurzarbeitenden betragen. Ab dem 4. Monat und bis zum 6. Monat wird die Quote auf 70 % bzw. 77 % erhöht. Ab dem 7. Monat soll die Quote dann weiter auf 80 % bzw. 87 % steigen. Unter Heranziehung dieser neuen Entwicklung erscheint es geboten, das aktuelle BMF-Schreiben vom 9.4.2020 noch bezüglich der unbedenklichen Aufstockungsquote des Kurzarbeitergelds nachzubessern.

Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

VI. Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte

Das Bundesfinanzministerium hat in einem weiteren Schreiben eine Verwaltungsregelung zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte veröffentlicht, mit denen die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abgemildert werden sollen (9.04.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001).

Danach bleiben Zahlungen/Sachleistungen an Arbeitnehmer/innen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11 EStG als Arbeitgeberunterstützung bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Regelung gilt bis Ende des Jahres. Es wird unterstellt, dass die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegen, d.h. die Unterstützungen sind dem Anlass nach gerechtfertigt sind (wie sonst z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen).

Wichtig: Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Das gilt auch für Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.

Autor
Josef Renner
Steueranwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: www.npo-experten.de