Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Die Gründung von Fördervereinen erfolgt zu dem Zweck, Mittel für andere gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Körperschaften einzuwerben. Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt hierfür eine explizite Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit des § 57 AO. Hiernach hat eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich durch eigene operative Tätigkeiten zu verwirklichen. Der nachfolgende Beitrag berücksichtigt Überlegungen im Rahmen der Gründung von Fördervereinen, die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 sowie die Anpassungen des AEAO mit Schreiben vom 6. August 2021.
Grundsätzlich müssen steuerbegünstigte Körperschaften gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke durch eigene unmittelbare Tätigkeit verfolgen (Grundsatz der Unmittelbarkeit, § 57 AO). Fördervereine entfalten anders als operativ tätige Vereine, die z.B. Kindertagesstätten, Altenheime oder Forschungsinstitute unterhalten, keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit. Ihre Tätigkeit besteht allein darin, Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften zu sammeln. Dadurch wird der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.
Der Gesetzgeber hat die Problematik der fehlenden unmittelbaren Zweckverfolgung durch Förderkörperschaften gesehen und in § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) deren Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaften geregelt. Voraussetzung ist hiernach, dass die Förderkörperschaft Mittel sammelt und diese an ihrerseits steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergibt.
Die Mittelweitergabe durch Fördervereine erfasst jede Weitergabe eines wirtschaftlichen Vorteils wie Geld, Sachmittel, Nutzungsüberlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen. Erfasst ist insbesondere auch die Überlassung von Räumen oder Personal.
Als taugliche Mittelempfänger kommen folgende Körperschaften in Betracht:
Der Nachweis unterliegt bei der Weitergabe an ausländische Körperschaften einem strengeren Maßstab und ist in der Regel durch eine übersetzte Stiftung der ausländischen Körperschaft sowie den Nachweis der konkreten Mittelverwendung.
Ein Förderverein hat die Verwendung der weitergebenen Mittel für steuerbegünstigte Zwecke sicherzustellen. Der Förderverein kann sich jedoch hinsichtlich der Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke auf Vertrauensschutz berufen, wenn sich der Förderverein den Freistellungsbescheid, die Anlage zum Körperschaftsteuer-Bescheid oder den Bescheid nach § 60a AO des Mittelempfängers vorlegen lässt. Zur Dokumentation reicht eine elektronische Kopie des jeweiligen Bescheides des Mittelempfängers aus. Bei Mittelweitergaben an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bundesländer, Städte, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Stiftung, Anstalten des öffentlichen Rechts etc.) besteht stets Vertrauensschutz. Weitergehende Nachweise sind nicht erforderlich. Es ist jedoch unklar, ob dies auch für Mittelweitergaben an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland aus Ausland gilt (z.B. Selbstverwaltungskörperschaften, kirchliche Rechtsträger und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts).
Wenn Sie einen Förderverein gründen, müssen Sie folgendes beachten:
Sofern bei Fördervereinen sich die Zweckverwirklichung in der Mittelweitergabe erschöpft, so muss diese Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung ausdrücklich benannt sein. Die Benennung von konkreten Empfängern ist nicht erforderlich, wäre jedoch zulässig.
Verfolgt der Verein auch unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke, so muss die Satzung aus steuerlicher Sicht die Mittelweitergabe nicht abbilden. Aus vereins- bzw. stiftungsrechtlicher Sicht sollte die Fördertätigkeit jedoch in die Satzung aufgenommen werden.
Gründen Sie einen Förderverein, so sorgt die für (zusätzlichen) laufenden Aufwand. Eine Gründung ist daher u. E. nur in folgenden Konstellationen ratsam:
Spenden Eltern an Einrichtungen freier Träger, die ihre Kinder ausbilden bzw. betreuen (z.B. Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten), so ist zwischen dem (verpflichtenden) Elternbeitrag und freiwilligen Leistungen zu unterscheiden. Für den (verpflichtende) Elternbeitrag finden die Abzugsbeschränkungen für Bildungs- und Betreuungsleistungen Anwendung. Darüberhinausgehende freiwillige Leistungen sind hingegen zu einem größeren Umfang als Spenden abzugsfähig. Diese Unterscheidung gilt auch für Zahlungen von Eltern an zwischengeschaltete Fördervereine. Ein (verpflichtender) Elternbeitrag liegt vor, soweit die Zahlungen an den Förderverein der Deckung des „normalen Betriebs“ des Trägers dienen. Die Zahlung der Eltern ist dann nicht als freiwillig anzusehen. Die Zahlungen sind hingegen als freiwillige Spenden anzusehen, soweit sie über den (verpflichtenden) Elternbeitrag hinausgehen und der „normale Betrieb“ der Einrichtung bereits gesichert ist.
Als Alternative zur Konstellation Förderverein und Fördermittelempfängerkörperschaft, ist künftig an eine Ausgestaltung als Kooperationspartner möglich. Denkbare Anwendungsbereiche sind die gegenseitige Überlassung von Räumen, Personal oder Sachmittel.
Hierfür ist ein planmäßiges Zusammenwirken mit einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft erforderlich. Unter planmäßigen Zusammenwirken versteht die Finanzverwaltung das „das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen“. Das Zusammenwirken definiert die Finanzverwaltung „alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen“.
Die Tätigkeiten innerhalb der Kooperation (z.B. Kinderbetreuung) wären sodann nicht wie bei der Mittelweitergabe im ideellen Bereich, sondern wohl im Zweckbetrieb anzusiedeln. Sofern sich die Tätigkeiten eines „Kooperationsvereins“ auf die Kooperation beschränken, so ist diese samt zumindest abstrakter Beschreibung des Kooperationspartners in der Satzung abzubilden. Insbesondere ist dies erforderlich, sofern der Kooperationsbeitrag eine isoliert nicht gemeinnützige Tätigkeit (sog. Hilfstätigkeit) darstellt, der erst durch das Zusammenwirken mit einem steuerbegünstigten Kooperationspartner als gemeinnützig anzusehen ist (z.B. Buchhaltung oder IT-Leistungen für den Kooperationspartner).
Autoren
Patrick Fischer
Rechtsanwalt / Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Josef Renner
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/