Die Änderung des Vereinsnamens
Die Namensänderung eines eingetragenen Vereins stellt eine Satzungsänderung dar. Der Ablauf und die Einschränkungen der Namensänderung sind streng zu beachten.
Da es sich bei der Änderung des Namens für einen Verein um eine reguläre Satzungsänderung handelt, ist zunächst eine ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung erforderlich, in der die Namensänderung als Tagesordnungspunkt behandelt wird. Die Einladung muss form- und fristgerecht gemäß der Satzung erfolgen. In der Versammlung ist dann über die Namensänderung zu beschließen.
Der Vereinsname ist in § 57 BGB geregelt. Er muss sich gemäß § 57 Abs. 2 BGB von den Namen anderer Vereine am gleichen Ort oder in der gleichen Gemeinde deutlich unterscheiden. Andernfalls kann eine Löschung des Vereins aus dem Register nach §§ 159, 142 FGG in Betracht kommen. Der Verein kann grundsätzlich seinen Namen und Namenszusätze frei wählen, wobei der Namenskern keinen direkten Rückschluss auf den Vereinszweck zulassen muss. Phantasienamen sind zulässig. Jedoch verlangt der Grundsatz der Namenswahrheit und Namenklarheit, dass der Vereinsname nicht über Zweck, Bedeutung, Art, Alter und Größe im Rechtsverkehr täuschen darf. Ein Vereinsname darf nur das tatsächliche Gründungsjahr enthalten. Darüber ist ein Nachweis abzugeben. Eine geographische Angabe wie „München“ ist im Namen des Vereins zulässig, aber nicht verpflichtend. Abweichungen davon könnten als Täuschung gelten und die Eintragung verhindern.
Das Registergericht prüft nicht, ob Namensrechte verletzt werden. Namensrechte nach § 12 BGB betreffen den Vereinsnamen, Abkürzungen, Embleme, Wappen und Domainnamen, wenn diese in Gebrauch sind. Der Namensschutz gilt für den aktuellen Vereinsnamen bis zur Beschlussfassung der Namensänderung. Nach der Namensänderung beginnt der Schutz des neuen Namens. Der aktuelle Vereinsname und dessen Abkürzungen dürfen anschließend nicht fortgeführt werden. Das Vereinslogo in Form einer Wort-Bild-Marke ist nur zu ändern, soweit der ehemalige Vereinsname im Logo integriert ist.
Das Vereinslogo muss nur geändert werden, wenn der alte Name darin enthalten ist. Im Geschäftsverkehr sollte der neue Name sowie gegebenenfalls die neue Abkürzung verwendet werden. Die Domain kann zunächst in der alten Form weitergeführt werden, ist jedoch nicht mehr durch § 12 BGB geschützt. Sollte ein Dritter Ansprüche an der Domain geltend machen, könnte eine spätere Änderung erforderlich werden.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
