Zulässige Vergütungen im Verein

24.11.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Eine Vergütung gilt als Gewähr einer meist monetären Gegenleistung für erbrachte Leistungen oder Dienste. Im steuerrechtlichen Kontext sind solche Vergütungen grundsätzlich lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Für gemeinnützige Vereine, die steuerliche Vorteile genießen, sind spezielle Regelungen zu steuerfreien Einnahmen und Ausgaben von Mitgliedern und Dritten besonders relevant, um sowohl die Gemeinnützigkeit zu wahren als auch unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden.

Die sogenannte Aufwandsentschädigung, die sich aus § 670 BGB ergibt, umfasst typischerweise erstattungsfähige Kosten wie Fahrt-, Übernachtungs- oder Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Sie ersetzt jedoch keine Vergütung für geleistete Arbeitszeit oder Dienste selbst. Da diese Aufwandsentschädigungen steuerlich begünstigt sind, müssen die Ausgaben durch ordnungsgemäße Belege, Quittungen oder vergleichbare Nachweise nachvollziehbar sein. Können keine Einzelnachweise erbracht werden, so wird die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung behandelt und ist steuerlich als Vergütung zu klassifizieren, was eine Steuerpflicht nach sich ziehen kann.

Für nebenberufliche Tätigkeiten von Ausbildern, Übungsleitern oder Erziehern im Rahmen eines Ehrenamts in gemeinnützigen Organisationen sieht das Steuerrecht nach § 3 Nr. 26 EStG und § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG eine besondere Vergünstigung vor: die sogenannte Übungsleiterpauschale. Diese steuerfreie Pauschale kann bis zu einer Höhe von 3.000 Euro jährlich gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit nicht länger als sechs Wochen im Jahr ausgeübt wird und nicht für mehrere Vereine gleichzeitig bezahlt wird. Die Pauschale dient der steuerfreien Abgeltung von Aufwandsentschädigungen und geringfügigen Vergütungen für diese ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dem Vorstand steht keine Übungsleiterpauschale zu, da dessen Tätigkeit nicht unter die begünstigten Tätigkeiten fällt.

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, die ebenfalls steuerfrei ist, jedoch einen geringeren Freibetrag von 840 Euro pro Kalenderjahr vorsieht. Die Ehrenamtspauschale kann für andere ehrenamtliche Tätigkeiten gezahlt werden, die nicht unter die Übungsleiterregelung fallen. Werden diese Freibeträge überschritten, sind die Zahlungen grundsätzlich steuerpflichtig. Zudem ist eine gleichzeitige Auszahlung von Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit nicht zulässig.

Darüber hinaus dürfen Vorstandsmitglieder nur dann Ehrenamtspauschalen erhalten, wenn die Vereinssatzung ausdrücklich eine solche Regelung vorsieht. Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, gilt die Zahlung als steuerpflichtige Vergütung. Dies gilt auch für sonstige Zahlungen an Vereins- oder Vorstandsmitglieder, die nicht unter die genannten Pauschalen fallen. Nichtbegünstigte Zahlungen sind genauso wie vertragliche Beschäftigungsverhältnisse als reguläre Vergütungen zu behandeln, unterliegen der Lohnsteuer und den Sozialabgaben und müssen ordnungsgemäß versteuert werden.

Zur Sicherstellung der Gemeinnützigkeit ist es daher empfehlenswert, klare und transparente Regelungen zu Vergütungen, Pauschalen und Aufwandsentschädigungen in der Vereinssatzung und den internen Ordnungen zu verankern. Zudem sollten Auszahlungen stets sorgfältig dokumentiert und nach den geltenden steuerrechtlichen Vorgaben gehandhabt werden.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München