Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Jetzt kaufen!Der gemeinnützige Verein
Ein gemeinnütziger Verein verfolgt die Förderung eines gemeinnützigen Zwecks (§ 52 AO), eines mildtätigen Zwecks (§ 53 AO) oder eines kirchlichen Zwecks (§ 54 AO), welcher in der Vereinssatzung zusammen mit Verwirklichungsmaßnahmen benannt wird. Da der Zweck entscheidend für steuerliche Begünstigungen sein kann, muss zunächst eine Gemeinnützigkeitsprüfung durch das Finanzamt erfolgt sein.
Möchte ein Verein als gemeinnützig gelten, muss dessen Handeln stets dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Im Gegenzug genießt der Verein diverse steuerliche Begünstigungen, wie bestimmte körperschafts- und gewerbesteuerfreie Einnahmen, ermäßigte Umsatzsteuer und das Annehmen von Spenden durch das Ausstellen der Zuwendungsbestätigungen.
Für steuerliche Begünstigungen bedarf es jedoch der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. Es können sowohl eingetragene Vereine als auch nicht-eingetragene Vereine den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Wichtig ist hierbei, dass keine weiteren Zwecke als die in der Satzung genannten Zwecke mit entsprechenden Mitteln bezuschusst werden oder dass die wirtschaftliche Tätigkeit zu jedem Zeitpunkt im Unterordnungsverhältnis zur Gemeinnützigkeitszweck steht.
Auch bei Satzungsänderungen ist Vorsicht geboten. Hier muss die konkrete Änderung und dessen Wortlaut genau berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich auch rechtliche Beratung, um Satzungsmängeln zu entgehen. Werden genannte Bedingungen nicht eingehalten, kann es zum Verlust der Gemeinnützigkeit kommen. In diesem Fall erkennt das Finanzamt den Titel typischerweise aufgrund von Satzungsmängeln, Verstöße im Zuge der tatsächlichen Geschäftsführung sowie unvollständiges oder unterlassenes Einreichen von Steuererklärungen bzw. Nachweisen hierfür, ab.
Die Wiedererlangung der Gemeinnützigkeit erfordert dieselbe Sorgfalt wie die erstmalige Beantragung. Während die Bescheinigung nach § 60a AO vor allem deklaratorische Bedeutung für den Spendenabzug hat, entscheidet das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens über die tatsächlichen steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit – wie etwa Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen. Grundsätzlich wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt erst erneut für das Folgejahr gewährt. Dies ist der Fall, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit für den gesamten Veranlagungszeitraum vorliegen müssen. Eine lückenlose Dokumentation der gemeinnützigen Tätigkeit und eine satzungsgemäße Geschäftsführung sind dabei essenziell, um eine erneute Anerkennung durch das Finanzamt zu sichern.
Gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit kann Einspruch bei dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften einlegt oder Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Vor einem derartigen Schritt ist jedoch das Gespräch mit dem Finanzamt anzuraten. Bei geringen Verstößen wäre ein Entzug der Gemeinnützigkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
