Der Vereinszweck

07.08.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Der Vereinszweck ist zentraler Bestandteil der Satzung und gesetzlich für die Eintragung ins Vereinsregister zwingend vorgeschrieben. Zweckänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und erfordern einen einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vereinszweck ist das satzungsmäßig festgeschriebene Ziel, das ein Verein verfolgt. Grundsätzlich wird zwischen dem ideellen Zweck und dem vermögenswerten Zweck unterschieden. Beides unterscheidet sich ausschließlich bzgl. der Gewinnerzielungsabsicht.

Ein Verein mit ideellem Zweck priorisiert keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, während ein Verein mit vermögenswertem Vereinszweck darauf abzielt Gewinn zu machen und wettbewerbsfähig zu bleiben. § 57 Abs. 1 BGB entscheidet die verpflichtende Eintragung des Vereinszwecks in der Satzung. Ist eine Eintragung unzulässig, steht es dem Registergericht gem. §§ 374 Nr. 4, 395 FamG frei, jene Eintragung zu löschen. Der Vereinszweck gewichtet schwer bzgl. der Begrenzung von Willensbildung und Beschlussfindung im Verein. Aufgrund der maßgebenden Rolle des Vereinszwecks, soll die Änderung stärker geschützt sein als „einfache“ Beschlüsse. § 33 Abs 1, Nr. 2 BGB befiehlt eine Änderungsgenehmigung der zuständigen Behörde.

Darüber hinaus muss ein Beschluss zur Zweckänderung in einer Mitgliederversammlung einstimmig erfolgen, während bei weiteren Beschlüssen die in § 33 BGB gesetzlich „einfache“ Mehrheit genügt oder die in der Satzung festgelegte satzungsänderungserforderliche Mehrheit verlangt. Soll eine derartige Zweckänderung niemals erfolgen, wäre es zur Gründung durch § 40 BGB auch möglich eine derartige Klausel zur ewigen Zweckbindung in die Satzung zu integrieren. Dennoch sind auch bzgl. der Wahl eines Vereinszwecks gem. §§ 134, 138 BGB und § 3 VereinsG Grenzen gesetzt. Im Fall jenseits dieser Grenzen kann es zur Nichtachtung des angegebenen Zwecks durch das Registergericht kommen. Trotzdem rechtfertigt dies keine Zurückweisung des ganzen Satzungsantrags. Mangelhafte Zweckangaben können durch Berichtigung behoben werden.

Der Vereinszweck ist nicht mit der Vereinstätigkeit zu verwechseln, welche lediglich die Mittel der Zweckverfolgung enthält.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München