Gründen im Non Profit Bereich: Social Entrepreneurship / NPO / NGO / Social Start up

26.06.2021 | Patrick Fischer

Inhalt
  1. 1. Einführung – Warum Social Entrepreneur sein?
  2. 2. Gemeinnützigkeitsrechtlicher Rahmen – Was ist zu beachten?
  3. 3. Mögliche Rechtsformen – Welche Vorgaben macht hier das Gemeinnützigkeitsrecht?
  4. 4. Finanzierung – Welche Welche Einnahmen gibt es?
  5. 5. Der "Unternehmerlohn" und die Selbslosigkeit - Wie darf man vergüten?
  6. 6. Beendigung oder Verkauf der Unternehmerschaft – Welche Vorgaben macht die Vermögensbindung?
  7. 7. Einschätzung – Wer sollte als Social Entrepreneur gründen?

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den steuerlichen und rechtlichen Aspekten des Gründungsvorganges im gemeinnützigen Bereich (auch: Social Entrepreneurship) in Deutschland auseinander. Er dient als erste Orientierung für Grundsatzfragen.

1. Einführung – Warum Social Entrepreneur sein?

Gründungen im Non Profit Bereich als gemeinnützige Körperschaft werden auch als „social Startup“ bezeichnet. Motive für eine Gründung als social Startup liegen oft in der gemeinwohlorientierten Sinnhaftigkeit sowie Nachhaltigkeit einer Unternehmung, deren positiver Impact sich in Gesellschaft und Umgebung niederschlägt. Ein Social Entrepreneur richtet sein Unternehmen also primär oder auch gar ausschließlich anhand der Interessen der Stakeholder aus.

Ferner kann eine Gründung als social Startup auch betriebswirtschaftlich attraktiv sein. So geht die Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen mit einem attraktiven Branding und mit gegenüber gewerblichen Unternehmen erweiterten Finanzierungsmöglichkeiten (Spenden, Mittelweitergaben anderer gemeinnützigen Organisationen und Zuschüsse sowie vergünstigte Darlehen) einher.

Überdies können sich gemeinnützige Unternehmen in engen Grenzen auch politisch engagieren und in der Regel auf ein größeres Netzwerk zugreifen. Auch wird ihnen oft Infrastruktur vergünstigt zur Verfügung gestellt und sie können auf ehrenamtliches Engagement zurückgreifen.

2. Gemeinnützigkeitsrechtlicher Rahmen – Was ist zu beachten?

Gründungen im Non Profit Bereich haben zwingend gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung (nachfolgend: „AO“) zu verfolgen. Als Bereiche des Social Entrepreneurships bieten sich insbesondere Bildung, Erziehung, Arbeit mit Menschen mit Handicap (Inklusionsbetriebe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung), Sport oder auch Altenpflege an.

Damit die unternehmerische Betätigung gegen Entgelt in den Genuss der steuerlichen Vorteile des Gemeinnützigkeitsrechts kommt, muss sie die Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erfüllen. Unter Zweckbetrieb sind solche wirtschaftlichen Betätigungen zu verstehen, die für die Verfolgung der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke unabdingbar und ausdrücklich in der AO geregelt sind oder nicht im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen stehen. Andere wirtschaftliche Tätigkeiten begründen hingegen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Insofern kann auch ein Social Startup eine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Ausgestaltung der Unternehmung als Zweckbetrieb hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Befreiung von Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) bis auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • Bagatellgrenze für steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Umsatzerlöse nicht über EUR 45.000,00) und Freibetrag (EUR 5.000,00)
  • Pauschalierung des Gewinns aus Sponsoring bzw. Werbung, sofern diese im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Betätigung steht, mit 15 % der Einnahmen
  • Umsatzsteuer: 7% (bei vollem Vorsteuerabzug) oder steuerbefreit (z.B. Bildungs- und Kinderbetreuungsleistungen)
  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für „Helfer“ ohne Abreitgeberpflichten
  • Finanzierung des Zweckbetriebs aus Spenden möglich, da Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Infolgedessen sind jedoch die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrecht zu beachten. Es finden insbesondere nachfolgende Einschränkungen Anwendung:

  • Grundsatz der Vermögensbindung (vgl. unter 5.): Es dürfen keine (verdeckten) Gewinnausschüttungen an einen Anteilseigner erfolgen.
  • Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (sofern Jahresgesamteinnahmen über EUR 45.000,00 liegen)
  • Fremdvergleichsgrundsatz bei Beziehungen zu nicht gemeinnützigen Akteuren (vgl. unter 5.)

Hinweis: Erfüllt eine Unternehmung nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes, so ist dennoch eine gemeinnützige Ausgestaltung des Rechtsträgers denkbar. So könnte der Rechtsträger als Mittelbeschaffungskörperschaft für andere gemeinnützige Körperschaften agieren und die Unternehmung als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Bei einer Ausgestaltung als eingetragener Verein tritt hier das Sonderproblem auf, dass das Amtsgericht den Verein möglicherweise nicht als solchen anerkennt, da es sich ggfs. nicht um einen Idealverein handelt.

3. Mögliche Rechtsformen – Welche Vorgaben macht hier das Gemeinnützigkeitsrecht?

Das Gemeinnützigkeitsrecht lässt nur Körperschaften als gemeinnützige Organisationen zu. In Betracht kommen daher insbesondere nachfolgende Rechtsformen:

  • Eingetragener Verein (e.V.)
  • GmbH sowie Unternehmergesellschaft (UG)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Stiftung
  • Genossenschaft

Die Rechtsformen AG, Stiftung und Genossenschaft sind im Vergleich zu anderen Rechtsformen durch einen erhöhten Gründungsaufwand sowie einem erhöhten laufenden Aufwand gekennzeichnet. Daher sind u. E. in der Gründungsphase insbesondere die Rechtsformen e.V. sowie GmbH bzw. UG in Betracht zu ziehen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann auch ein Wechsel in eine andere Rechtsform erfolgen.

Beispiel: Langfristig ist eine gemeinnützige Stiftung erwünscht, allerdings verfügt der Gründer noch nicht über das notwendige Stiftungskapital. Hier bietet sich zunächst die Gründung einer gGmbH an. Hat die gGmbH das erforderliche Stiftungskapital erwirtschaftet, so kann die gGmbH beispielsweise eine gemeinnützige Stiftung gründen und ihre Vermögenswerte auf diese übertragen.

4. Finanzierung – Welche Welche Einnahmen gibt es?

Neben einer Finanzierung aus klassischem Fremd- und Eigenkapital stehen Social Startups auch beispielsweise nachfolgende Finanzierungsquellen zur Verfügung:

  • Spenden und Zuschüsse
  • Vergünstigte Kredite
  • Social Crowdfunding
  • Sponsoring und Werbung

5. Der "Unternehmerlohn" und die Selbslosigkeit - Wie darf man vergüten?

Da gemeinnützig ausgestaltete Unternehmen keine Ausschüttungen vornehmen dürfen, kann der Unternehmer eine Vergütung nur über entgeltliche Leistungsbeziehungen erhalten. Hierfür bieten sich insbesondere eine Geschäftstätigkeit, ein normales Angestelltenverhältnis oder auch Honorarverträge an. Aufgrund der Gemeinnützigkeit müssen diese Beziehungen zwingend zu fremdüblichen Konditionen bzw. zugunsten der gemeinnützigen Körperschaft durchgeführt werden. Bei Zuschüssen der öffentlichen Hand ist ferner der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit- und Sparsamkeit zu beachten.

Hinweis: Wer zwischen einer Honorartätigkeit und einer zunächst unattraktiv klingenden Anstellung abwägt, sollte auch die Sozialversicherung im Blick haben. Denn eine Anstellung begründet in der Regel ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sodass das Social Startup auch Kosten der Sozialversicherung trägt. Bei einer Honorartätigkeit muss der selbständige Unternehmer hingegen allein für die Sozialversicherung aufkommen.

6. Beendigung oder Verkauf der Unternehmerschaft – Welche Vorgaben macht die Vermögensbindung?

Das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft unterliegt dem Grundsatz der Vermögensbindung. Demzufolge dürfen weder Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet werden noch die Gesellschafter mehr als ihre Einlagen zurückerhalten. Auch darf bei einem Verkauf kein höherer Preis als der Nominalwert erzielt werden, da die Finanzverwaltung ansonsten eine verdeckte Kaufpreiszahlung über den Nennwert annimmt. Hierunter können auch sachlich nicht gerechtfertigte Beraterverträge fallen. Ein Verstoß gegen vorstehende Grundsätze führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Infolgedessen sind die Gewinne aus den letzten zehn Jahren nachzuversteuern. Ferner könnten Zuschüsse zurückzuzahlen sein.

Will der Unternehmer tatsächlich einen Verkaufserlös erzielen, so bietet sich ein Verkauf des Unternehmens mit anschließendem Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit wie folgt an:

(1)   Verkauf des Betriebes durch die gemeinnützige Körperschaft

(2)   Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit mit Nachversteuerung

(3)   Auskehr des Restvermögens an die Gründer

(4)   Optional: Beratervertrag des Gründers

Da sich für vorstehende Gestaltung nur die Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) eignen, sollte ein möglicher späterer Verkauf bereits bei Gründung bedacht werden.

7. Einschätzung – Wer sollte als Social Entrepreneur gründen?

Aus unserer Erfahrung zeichnen Gründer eines Social Startups sich oft ohnehin durch altruistische sowie philanthropische Wesenszüge aus. Ihnen ist „die Sache“ wichtiger als der Gewinn.

Die Gründung als Social Startup beschert dem Social Entrepreneur ein für Marketingzwecke attraktives Branding und Steuerprivilegien. Auch eröffnen sich neue Finanzierungsquellen wie Spenden, Zuschüsse oder Sponsoring. Diese Vorteile sind gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben wie insbesondere den Grundsatz der Vermögensbindung abzuwägen. Da unserer Erfahrung „die Sache“, das Projekt und die Mission im Vordergrund steht, stellt sich die Frage nach der Abwägung in der Regel ohnehin nicht. Wer Social Entrepreneuer ist, für den stellt die Vermögensbindung kein Hindernis, sondern die gewünschte Fokussierung auf „die Sache“ dar.

Autor
Patrick Fischer
Rechtsanwalt / Steuerberater
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/