Vereinsgericht oder echtes Schiedsgericht – Wann ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen?

29.03.2019 | Dr. Rafael Hörmann

Inhalt
  1. I. Abgrenzungskriterien
    1. 1. Unabhängiger Spruchkörper
    2. 2. Besetzung des Gerichts
    3. 3. Anwendbarkeit der ZPO
    4. 4. Form der Schiedsvereinbarung
    5. 5. Streitgegenstand
    6. 6. Institutionelles Schiedsgericht
  2. II. Folgen der Abgrenzung
  3. III. Übersicht der Abgrenzungskriterien

Viele Vereine und Verbände sehen in ihrer Satzung und in sich daraus ergebenden Schiedsordnungen sogenannte Schiedsgerichte oder auch Vereinsschiedsgerichte. Ob dabei ein echtes Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) oder ein „unechtes“ Schiedsgericht in Form eines Vereinsgerichts vorliegt, ist den Beteiligten des Verfahrens oftmals nicht klar. Die Abgrenzung, ob eine nach der Satzung vorgesehene Gerichtsbarkeit ein echtes Schiedsgericht im Sinne des § 1029 ZPO oder ein Vereinsgericht ist, hat aber unter anderem Auswirkungen auf die Überprüfbarkeit der jeweiligen Entscheidung sowie auf den Ausschluss der Anrufungsmöglichkeit ordentlicher Gerichte (Zivilgerichte wie Amtsgerichte und Landgerichte, je nach Streitwert). Entscheidungen echter Schiedsgerichte haben gem. § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Während Entscheidungen eines Vereinsgerichts in vollem Umfang der Überprüfung der ordentlichen Gerichte unterliegen können, gelten daher für die Aufhebung eines Urteils eines echten Schiedsgerichts die engen Grenzen des § 1059 ZPO. Der Rechtsweg ist, falls ein echtes Schiedsgericht vorliegt, insoweit ausgeschlossen.

Im Folgenden möchte ich Ihnen daher die Abgrenzungskriterien sowie die sich aus einer solchen Abgrenzung ergebenden Folgen erläutern.

I. Abgrenzungskriterien

Die Bezeichnung des jeweiligen Gerichts in der Satzung ist zur Abgrenzung insoweit irrelevant, bzw. kann allenfalls ein erstes Indiz sein. Dies gilt ebenso, wenn Verfahrensbestimmungen mit der Bezeichnung „Schiedsordnung“ erlassen wurden und in Satzung oder Ordnung Vorschriften der ZPO für anwendbar erklärt wurden.

Beteiligte eines „Schiedsverfahrens“ sollten sich also nicht durch Begrifflichkeiten täuschen lassen.    Zur Abgrenzung, ob ein echtes Schiedsgericht oder lediglich ein Vereinsgericht vorliegt, muss daher auf andere Kriterien als die Bezeichnung zurückgegriffen werden. Folgende Kriterien sind hierbei heranzuziehen:

1. Unabhängiger Spruchkörper

Ein echtes Schiedsgericht liegt nur dann vor, wenn dieses eine unabhängige und neutrale Instanz bietet. Nur dann kann es nämlich an Stelle eines ordentlichen Gerichts entscheiden. Das Schiedsgericht eines Vereins muss also satzungsmäßig als organisatorisch und personell unabhängiger und unparteilicher Spruchkörper organisiert sein, der Verein darf keine „Übermachtstellung“ innehaben. Auch dürfen Vereinsorgane dem Schiedsgericht keine Weisungen erteilen. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten vorgesehen oder läuft das Verfahren auf ein Richten des Vereins in eigener Sache hinaus, liegt ein Vereinsgericht vor. Ein Vereinsgericht ist zusammengefasst  also in den Verein eingegliedert und somit ein Organ des Vereins.

2. Besetzung des Gerichts

Im Rahmen eines echten Schiedsverfahrens  darf keine Partei ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben, vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO. Die Beteiligten eines vereinsgerichtlichen Verfahrens können aber meistens nicht „paritätischen“ Einfluss auf die Besetzung des Gerichts nehmen, da das Gericht oftmals, z.B. von der Mitgliederversammlung, gewählt wird (anders: Schiedsgericht einer GmbH,  Wahl der Schiedsrichter in der Gesellschafterversammlung ist zulässig, da Gesellschafterkreis anders als der Mitgliederkreis eines Vereins wenig wechselt sowie gering und damit abgrenzbar ist, vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2010 - 34 Sch 21/10). Die Besetzung eines Schiedsgerichts durch Wahl in der Mitgliederversammlung spricht daher im Rahmen einer Abgrenzung für das Vorliegen eines Vereinsgerichts.

3. Anwendbarkeit der ZPO

Ein nächstes Unterscheidungskriterium ist die Anwendbarkeit zwingender Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung. Im Rahmen eines echten schiedsgerichtlichen Verfahrens dürfen diese Vorschriften nicht abbedungen werden, ein vereinsgerichtliches Verfahren hat diese hingegen nicht zwingend zu beachten. So kann beispielsweise in einem vereinsgerichtlichen Verfahren der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs eingeschränkt werden.

4. Form der Schiedsvereinbarung

Aufgrund seiner Organstellung kann zudem ein Vereinsgericht nur durch Satzungsregelung eingesetzt werden. Notwendig für das Vorliegen eines echten Schiedsgerichts ist hingegen eine Schiedsklausel in Sinne der §§ 1029, 1031 ZPO. Ein Schiedsgericht kann also durch eine Schiedsvereinbarung gem. §§ 1029, 1031 ZPO, welche zum Satzungsbestandteil zu erklären ist und beim eingetragenen Verein zum Vereinsregister einzureichen ist, in Form einer individualvertraglichen Vereinbarung oder in Form einer AGB-Klausel oder eben durch eine Satzungsanordnung eingesetzt worden sein. Zur Einhaltung der Form des § 1031 ZPO genügt es für ein echtes Schiedsgericht eines Vereins, dass die Schiedsvereinbarung in der Satzung des Vereins enthalten ist und das Mitglied dem Verein durch die Beitrittserklärung beitritt.

5. Streitgegenstand

Außerdem muss der Streitgegenstand für ein echtes Schiedsgericht schiedsfähig sein, vgl. § 1030 ZPO. Demnach muss ein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegen. Grundsätzlich kann also über jeden vermögensrechtlichen Anspruch mittels eines Schiedsverfahrens entschieden werden. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind nur dann schiedsfähig, wenn die Parteien über den Gegenstand des Streits vergleichsberechtigt sind. Für ein echtes Schiedsgericht muss also ein schiedsfähiger Streitgegenstand vorliegen. Streitgegenstand eines vereinsgerichtlichen Verfahrens werden hingegen regelmäßig die Verhängung oder Überprüfung von Vereinsstrafen sowie Ausschlussverfahren sein.Ausschluss des Rechtswegs

Ein weiteres Unterscheidungskriterium zwischen einem Schiedsgericht und einem Vereinsgericht ist der Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Für ein Vereinsgericht kann der Rechtsweg zu einem ordentlichen Gericht nicht ausgeschlossen werden. Bei einem echten Schiedsgericht wird die Streitigkeit dem Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zugewiesen. Das echte Schiedsgericht ist hierbei kein Vereinsorgan und tritt an die Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Einzig die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für den einstweiligen Rechtschutz kann nicht abbedungen werden. Ein solcher Ausschluss muss sich aus der jeweiligen Schiedsklausel ergeben. Liegt kein solcher Ausschluss vor, ist ein Vereinsgericht gegeben. Liegt hingegen aufgrund der vorgenannten Unterscheidungskriterien ein Vereinsgericht vor, ist der Ausschluss des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten unwirksam. Ein Verein kann die gerichtliche Nachprüfung eines ordentlichen Gerichts einer vereinsgerichtlichen Entscheidung nicht ausschließen. Bei einem echten Schiedsgericht ist dies aber möglich.

6. Institutionelles Schiedsgericht

Sollte ein Schiedsgericht als ständiges, mithin institutionelles Schiedsgericht eingerichtet sein, muss sichergestellt sein, dass es sich um einen unabhängigen und neutralen Spruchkörper handelt. So darf es um ein echtes Schiedsgericht zu sein nur als Einrichtung des Vereins, nicht als Organ bezeichnet werden und muss organisatorisch vom Verein abgrenzbar sein. Beispielweise darf die Geschäftsstelle des Vereins nicht gleichzeitig Geschäftsstelle des Schiedsgerichts sein.

II. Folgen der Abgrenzung

Entscheidend für eine Abgrenzung zwischen einem echten Schiedsgericht und einem bloßen Vereinsgericht sind also nicht ausschließlich die Bezeichnung, sondern die oben aufgezeigten Kriterien. Zur Feststellung ob das Vereinsschiedsgericht den Kriterien eines echten Schiedsgerichts entspricht, hat demnach im jeweiligen Einzelfall eine Überprüfung zu erfolgen.

Liegen die Voraussetzungen für ein echtes Schiedsgericht nicht vor, so ist kein Schiedsgericht sondern ein Vereinsgericht gegeben. Häufig dürfte es sich bei einem (Vereins-)Schiedsgericht also in Wirklichkeit um ein Vereinsgericht handeln, welches regelmäßig zur Verhängung oder Überprüfung von Vereinsstrafen und Ausschlussverfahren zuständig ist. Demnach unterliegen Entscheidungen eines solchen Gerichts der vollständigen Überprüfbarkeit durch ein ordentliches Gericht.

Sollte jedoch ein echtes Schiedsgericht gegeben sein, so richtet sich die Aufhebung des Urteils nach den engen Grenzen § 1059 ZPO, es kommen also nur die in § 1059 Abs. 2 ZPO ausdrücklich genannten Aufhebungsgründe in Betracht. Als Beispiel eines Aufhebungsgrunds seien hier die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO) oder auch ein Verstoß gegen die Schiedsvereinbarung hinsichtlich der Bildung des Schiedsgerichts oder der Durchführung des Schiedsverfahrens (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO) genannt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass wie oben bereits erwähnt im Falle eines echten Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen ist. Die Schiedsvereinbarung stellt hierbei eine prozesshindernde Einrede dar, vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO, welche auch erhoben werden kann, wenn der Beklagte keine materiellen Einwände erhebt. Diese Einrede kann nur unter bestimmten Voraussetzung nicht erhoben werden, insbesondere wenn der Beklagte in einem vorhergehenden Schiedsverfahren geltend gemacht hat, ein ordentliches Gericht sei zuständig.

Aber auch bei Vorliegen eines Vereinsgerichts sollte vor Einleitung eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht, insofern das Vereinsgericht sachlich zuständig ist, das vereinsgerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Ansonsten droht eine Klageabweisung bei einem ordentlichen Gericht aufgrund der Unzulässigkeit der Klage, denn diese ist erst nach Ausschöpfung der vereinsinternen Rechtsmittel zulässig. Es fehlt insofern am Rechtsschutzbedürfnis. Der vereinsinterne Rechtsweg braucht nur in wenigen Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, insbesondere wenn der Verein die Entscheidung des Vereinsgerichts böswillig verhindert oder verzögert.

III. Übersicht der Abgrenzungskriterien

Aufgrund der Auswirkungen der Abgrenzungen sollten Beteiligte eines vereinsschiedsgerichtlichen Verfahrens in jedem Fall eine Überprüfung vornehmen, ob hier tatsächlich ein echtes Schiedsgericht vorliegt. Die wichtigsten Unterscheidungskriterien haben wir Ihnen hierfür abschließend in der folgenden Tabelle noch einmal zusammengefasst:

Kriterium/Gericht Schiedsgericht Vereinsgericht
Unabhängigkeit des Gerichts Echtes Schiedsgericht muss neutrale und unabhängige Instanz sein; Beteiligte müssen paritätischen Einfluss auf Wahl der Schiedsrichter haben Vereinsorgan; Wahl der Schiedsrichter, z.B. durch Mitgliederversammlung, möglich
Anwendbarkeit ZPO Zwingende Verfahrensvorschriften der ZPO sind zu beachten Verfahrensgarantien können ausgeschlossen werden
Regelungsmöglichkeit Einsetzung durch Schiedsvereinbarung oder Satzungsregelung möglich Einsetzung nur durch Satzungsregelung möglich
Streitgegenstand Schiedsfähiger Streitgegenstand nach § 1030 ZPO muss vorliegen Auch nicht schiedsfähige Streitgegenstände können verhandelt werden
Ausschluss des Rechtswegs Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten ist bis auf einstweiligen Rechtsschutz auszuschließen; für die Aufhebung gelten die engen Grenzen des § 1059 ZPO Rechtsweg ist nicht ausschließbar