Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Sofern nicht nur einige Änderungen vorgenommen, sondern die Satzung neu formuliert wird, ist statt von Satzungsänderung von Satzungsneufassung zu reden. Am Verfahren ändert sich dadurch nichts.
Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Satzungsentwurf rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung mit
abgestimmt werden. Sofern diese Abstimmung zu Änderungen führt, sollte diese zumindest mit dem Rechtsberater abgesprochen werden.
Bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung ist darauf zu achten, dass
Sofern in der Versammlung mit einer Diskussion und ggf. weiteren Änderungswünschen zu rechnen ist, kann es zweckmäßig sein, dass der Rechtsberater an der Versammlung teilnimmt. Es existiert zwar kein Teilnahmerecht Dritter, allerdings kann die Teilnahme durch den Versammlungsleiter bzw. durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Ein Beschlussvorschlag bzw. Protokolleintrag könnte folgenden Wortlaut haben:
„Der Versammlungsleiter stellte die mit der Einladung verschickten Satzungsänderungen [Satzungsneufassung] nach einer kurzen Erläuterung zur Diskussion. Nach der Aussprache stellte der Versammlungsleiter die Satzungsänderungen unverändert [mit folgenden Änderungen] zur Abstimmung. Die Satzungsänderungen wurde mit folgendem Abstimmungsergebnis angenommen:
Ja-Stimmen x, Nein-Stimmen y, Enthaltungen [wurde einstimmig angenommen]. Die Satzungsänderungen wurden dem Protokoll in der beschlossenen Form als Anlage 1 beigelegt.Der Vorstand wird zudem zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister bzw. den Erhalt der Gemeinnützigkeit notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Ermächtigung einstimmig.“
Das anzufertigende Protokoll über die beschließende Mitgliederversammlung sollte folgende Angaben aufweisen:
Die Satzungsänderung ist vom Vorstand – durch eine vertretungsberechtigte Anzahl Vorstandsmitglieder – beim Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar.
Autoren
Christian Koch
Dipl.-Kfm., Geschäftsführer socialnet GmbH, Unternehmensberater
Homepage www.npoconsult.de
E-Mail Mailformular (über socialnet)
in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt, Homepage www.vonHolt.de
Dr. Rafael Hörmann
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage:www.npo-experten.de