Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Jetzt kaufen!Der Vereinssitz
Der Vereinssitz ist der rechtliche Ort, an dem der Verein seinen Verwaltungssitz hat und offiziell registriert ist. Er bestimmt das zuständige Gericht und die anwendbaren Rechtsvorschriften. Die Vorgaben für eingetragene und nicht eingetragene Vereine variieren.
a) Eingetragener Verein
Eingetragene Vereine sind verpflichtet, in ihrer Satzung den Sitz des Vereins festzulegen. Dieser Satzungssitz wird dann im Vereinsregister eingetragen. Die Wahl des Satzungssitzes ist aufgrund der grundrechtlich garantierten Freizügigkeit innerhalb Deutschlands grundsätzlich frei, solange sie nicht missbräuchlich erfolgt, beispielsweise um sich dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen.
Es gelten einige wesentliche Vorgaben:
- Wahl eines Vereinssitzes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- Gewährleistung einer postalischen Erreichbarkeit (trifft dies nicht zu, muss dem
Registergericht zumindest eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland mitgeteilt werden)
- Der Satzungssitz liegt an einem eindeutig zuordbaren Ort (Bestimmtheitsgrundsatz)
- Grundsätzlich nur ein Vereinssitz (auch bei Verschmelzung zweier Vereine oder
Ausdehnung der Organisation auf Gebiete außerhalb des Sitzes)
Falls der Satzungssitz des Vereins fehlerhaft festgelegt oder in der Satzung versäumt wurde, gilt der Verwaltungssitz des Vereins vorerst als tatsächlicher Sitz. Das bedeutet, dass der Verwaltungssitz die Funktion des Satzungssitzes übernimmt, bis eine formelle Korrektur erfolgt. Ein Auseinanderfallen von Satzungssitz und Verwaltungssitz kann jedoch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, beispielsweise in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts. Es ist daher ratsam, den Verwaltungssitz nicht ohne gründliche Überlegung vom Satzungssitz zu trennen, um zukünftige rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
b) Nicht eingetragener Verein
Vereine, die nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in ihrer Satzung einen Sitz festzulegen. In diesem Fall bestimmt sich der Vereinssitz gemäß § 24 BGB nach dem Ort, an dem die Verwaltung des Vereins geführt wird. Dabei wird als Verwaltungssitz der Schwerpunkt der Organtätigkeit verstanden, also der Ort, an dem die wesentlichen Aktivitäten des Vereins stattfinden, wie etwa der regelmäßige Tagungsort des Vorstands oder der Ort, an dem der Verein seine Geschäfte organisiert.
Trotz dieser Regelung kann auch ein nicht eingetragener Verein in seiner Satzung einen Satzungssitz festlegen. In diesem Fall müssen die oben genannten Vorgaben, wie die Wahl eines eindeutig zuordenbaren Ortes, eingehalten werden. Allerdings erfolgt in diesem Fall keine Überprüfung durch das Registergericht. Es bleibt somit die Verantwortung der Vereinsorgane, die Satzung korrekt zu formulieren und sicherzustellen, dass der festgelegte Sitz mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt.
Ein nicht eingetragener Verein kann sich durch die Festlegung eines Satzungssitzes gewisse Rechtsklarheit verschaffen, insbesondere wenn er später möglicherweise eine Eintragung ins Vereinsregister anstrebt oder andere formale Schritte plant. Der Satzungssitz hat dann vor allem Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit und kann auch in Bezug auf steuerliche oder rechtliche Fragen relevant werden.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
