Die Gründung eines eingetragenen Vereins

31.07.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Die Neugründung eines Vereins erfordert die Beachtung gesetzlicher Vorgaben, eine ordnungsgemäße Satzung sowie ggf. die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt.

Zur Gründung des eingetragenen Vereins (e.V.) ist eine Gründungsversammlung mit mindestens sieben teilnehmenden Gründungsmitgliedern notwendig. Diese Mitglieder bilden den sogenannten Gründungswillen und tragen gemeinsam die Verantwortung für die formelle Entstehung des Vereins. Sie beschließen und unterzeichnen die Gründungssatzung. Diese Satzung bildet die rechtliche Grundlage des Vereins und muss die nach § 57 BGB erforderlichen Mindestinhalte – Name, Sitz und Zweck des Vereins – sowie die unter § 58 BGB genannten Sollbestimmungen enthalten. Ein Gründungsmitglied führt die Niederschrift (Protokoll) der Gründungsversammlung. Im Rahmen der Gründungsversammlung wird anschließend der Vorstand nach Maßgabe der Satzung gewählt. Dieser muss mindestens aus einer vertretungsberechtigten Person bestehen (§ 26 BGB). Sofern der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld einen Antrag auf gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 60a AO). Das Finanzamt prüft dabei insbesondere die Formulierungen des Vereinszwecks, die Mittelverwendung und die Selbstlosigkeit gemäß §§ 51–68 AO. Da fehlerhafte oder zu unkonkrete Satzungsformulierungen zur Ablehnung der Gemeinnützigkeit führen können, ist eine juristische Beratung sinnvoll. Zuletzt wird der Verein durch den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet (§ 59 BGB). Zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz haben wird. Der Anmeldung sind insbesondere beizufügen:

-   eine notariell beglaubigte Anmeldung durch den Vorstand,

-  die Satzung in der unterzeichneten Form,

-  das Gründungsprotokoll,

-  ggf. die Gemeinnützigkeitsvorabprüfung durch das Finanzamt,

-  eine Liste der Vorstandsmitglieder mit Angaben zur Vertretungsbefugnis.

Mit der erfolgreichen Eintragung wird der Verein rechtsfähig (§ 21 BGB) und darf ab diesem Zeitpunkt den Namenszusatz „e.V.“ führen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Verein wirksam Rechte und Pflichten im eigenen Namen begründen.

Selbstverständlich ist der Vorgang auch mit Kosten verbunden. Gründungskosten sind die Ausgaben, die bei der Errichtung eines Vereins entstehen, etwa für Notar, Registereintragung, Satzungserstellung oder Werbematerialien. Sie müssen vom Verein oder den Gründern getragen werden.

-  Notargebühren für die Beglaubigung der Anmeldung: 20 - 30 € 

   (Zzgl. Schreib- und Zustellgebühr)

-  Registergebühr für die Eintragung beim zuständigen Amtsgericht: 50 - 80 €

-  Bekanntmachung der Eintragung: 10 - 30 €

-  (Optional: Beratung zur Satzungserstellung: 500,00 € bis 800,00 €)

= Summe: ca. 580,00 € bis 880,00 €

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München