Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Jetzt kaufen!Der eingetragene Verein (e.V.)
Vereine können in Deutschland entweder als eingetragen oder als nicht eingetragen gelten. Dieser rechtliche Status beeinflusst maßgeblich ihre Rechte, Pflichten und ihre Außenwirkung.
Der eingetragene Verein (e.V.) ist in § 21 BGB geregelt und unterscheidet sich deutlich vom nicht rechtsfähigen Verein gemäß § 54 BGB. Der zentrale Unterschied zwischen diesen beiden Vereinsformen liegt in der Eintragung in das Vereinsregister, durch welche ein Verein erst den Status eines eingetragenen Vereins und damit die volle Rechtsfähigkeit erlangt. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt beim zuständigen Amtsgericht, und zwar im jeweiligen Gerichtsbezirk des Vereinssitzes (§ 55 BGB). Ab diesem Zeitpunkt wird der Verein als eigenständige juristische Person anerkannt und kann rechtsverbindlich handeln. Mit der Eintragung ist der Verein außerdem verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragener Verein“ oder die Abkürzung „e.V.“ zu führen. Dieser Zusatz signalisiert die Rechtsfähigkeit des Vereins nach außen und dient damit auch dem Schutz des Rechtsverkehrs.
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person des bürgerlichen Rechts. Das bedeutet, er kann selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein. Er ist damit beispielsweise grundrechtsfähig, ihm können also bestimmte Grundrechte zustehen. Außerdem ist er erbfähig, kann also selbst Erbschaften annehmen oder hinterlassen, sowie grundbuchfähig, was ihm erlaubt, als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen zu werden.
Nach § 56 BGB sollte ein Verein erst dann in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder zählt. Diese Mindestanzahl dient als Indikator für eine gewisse organisatorische Stabilität.
Das Vertretungsorgan des eingetragenen Vereins ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand handelt im Namen des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Die genaue Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Vorstands werden in der Regel in der Vereinssatzung festgelegt.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
