Auflösung eines Vereins - Die Amtslöschung

26.03.2026 | Josef Renner, Sienna Strebe

Die Amtslöschung ist die offizielle Streichung eines Vereins aus dem Vereinsregister, meist nach vollständiger Auflösung und Liquidation. Sie beendet die Rechtsfähigkeit des Vereins.

Das Registergericht kann grundsätzlich eine Eintragung im Register von Amts wegen löschen, sofern diese Eintragung gemäß § 395 Abs. 1 FamFG als unzulässig anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Wahl eines Vorstandes fehlerhaft war. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Das Gericht muss die Beteiligten, d.h. den Antragsteller und den von der Löschung betroffenen Verein, über die beabsichtigte Löschung benachrichtigen und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs setzen. Die Löschung darf sodann nur erfolgen, sofern kein Widerspruch erhoben wurde oder der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Vorher ist eine Löschung nicht zulässig.

Die Verfolgung verbotener Vereinszwecke in der Satzung, z.B. bei Bestehen von gesetzlichen Verboten (§ 134 BGB) kann sittenwidrig (§ 138 BGB) oder sogar strafbar sein. Satzungsbestimmungen, die beispielsweise fremde Namensrechte verletzen, sind unzulässig und haben das Erlöschen des Vereins zur Folge. Denn eine teilweise Namenslöschung ist gem. § 57 Abs. 2 BGB nicht möglich. Ein Verein wurde außerdem unwirksam gegründet, wenn weniger als 7 Mitglieder an der Gründung beteiligt sind.

a) Rechtsfolge der Löschung von Amts wegen 

Ein Verein wird im Zweifel behandelt, als ob er sich in Liquidation befinden würde. Eine Fortsetzung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung als nicht rechtsfähiger Verein möglich. Zu beachten ist jedoch, dass dies die persönliche und unbeschränkte Haftung aller Vereinsmitglieder nach Löschung zur Folge hätte. Dies ist bei sofortigem Erlöschen durch Wegfall aller Mitglieder, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ nicht möglich.             

b) Verzicht auf die Rechtsfähigkeit

Der eingetragene Verein kann auf seine Rechtsfähigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung verzichten. Er wird aus dem Vereinsregister auf Antrag gelöscht, § 395 FamFG. Der Verein besteht als nicht rechtsfähiger Verein fort. Problematisch wurde es vor 2024, wenn ein Verein Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch ist, denn die Grundbuchfähigkeit eines nicht rechtfähigen Vereins war bis 2024 umstritten. Das OLG Frankfurt beschloss gegen Ende des Jahres 2024 entgültig, dass auch nicht eingetragene Vereine unbeschränkt grundbuchfähig seien (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.10.2024, 20 W 186/24). Rechtliche Bedenken diesbezüglich bestehen also nicht mehr. Ein Entzug der Rechtsfähigkeit erfolgt auch, wenn ein Verein die Mindestmitgliederzahl von drei unterschreitet, § 73 BGB. So hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands oder binnen drei Monaten von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

c) Insolvenz

Ein Verein wird aufgelöst, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Den Antrag zur Insolvenz hat gem. § 42 BGB der Vorstand abzugeben, wenn der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Verzögert der Vorstand die Antragsstellung schuldhaft, haftet dieser gesamtschuldnerisch für die Schäden, ggf. auch mit seinem Privatvermögen. Während des Insolvenzverfahrens bleibt ein Verein rechts- und handlungsfähig. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist jedoch nicht mehr gestattet. Noch zugehörige Mitglieder sind von ihrer Beitragspflicht entbunden. 

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München