Auflösung eines Vereins - Die Bekanntmachung

06.03.2026 | Josef Renner, Sienna Strebe

Die Auflösung und Liquidation eines Vereins muss öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei sind Name des Vereins, der Auflösungsbeschluss und die Liquidatoren anzugeben, damit Gläubiger ihre Ansprüche anmelden können.

Die Liquidation eines eingetragenen Vereins ist nach den Vorgaben der §§ 50, 50a BGB öffentlich bekannt zu machen, sobald die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins wirksam beschlossen hat. Diese Bekanntmachung muss einmalig erfolgen, ist jedoch zwingend notwendig, um den Beginn der Liquidation und damit das rechtliche Schicksal des Vereins transparent zu machen. Die Veröffentlichung hat im satzungsmäßigen Veröffentlichungsblatt oder in der vom Amtsgericht bestimmten Zeitung zu erfolgen. Das zuständige Gericht stellt hierfür eine Liste geeigneter Bekanntmachungsblätter bereit oder legt das Medium im Einzelfall verbindlich fest.

Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

-          den Beschluss der Auflösung des Vereins,

-          den Beginn der Liquidation,

-          die Angabe der Liquidatoren, also der Personen, die die Abwicklung übernehmen,

-          die Aufforderung an Gläubiger, ihre Ansprüche beim Verein anzumelden.

Diese Bekanntmachung dient insbesondere dem Gläubigerschutz. Sie setzt die gesetzliche Ein-Jahres-Frist in Gang, innerhalb derer bekannte oder unbekannte Gläubiger ihre Forderungen geltend machen können (§ 51 BGB).

Wird die Bekanntmachung unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt, beginnt die Jahresfrist nicht zu laufen, was die Liquidation unnötig verzögert und haftungsrechtliche Folgen für die Liquidatoren nach sich ziehen kann.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München