Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine
Jetzt kaufen!Die Beendigung der Mitgliedschaft gegen den Willen des Betroffenen ist für jeden Verein eine schwerwiegende Entscheidung. Umso wichtiger ist es, dass ein solcher Ausschluss eines Mitglieds aus einem eingetragenen gemeinnützigen Verein rechtssicher, transparent und fair erfolgt.
I. Rechtliche Grundlagen des Vereinsausschlusses
Das rechtliche Fundament bildet primär die Vereinssatzung. Ohne eine entsprechende satzungsmäßige Regelung ist ein Ausschluss nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Gerichte prüfen bei einer Anfechtung genau, ob der Ausschluss eine Grundlage in der Satzung hat und nicht willkürlich erfolgte.
Grundsätzlich muss ein Ausschluss stets auf einem wichtigen Grund beruhen, der es dem Verein unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Was als „wichtiger Grund“ gilt, ist gesetzlich nicht abschließend definiert, aber die Rechtsprechung hat über die Jahre klare Maßstäbe und Fallgruppen entwickelt.
Typische zulässige Ausschlussgründe, die in der Satzung verankert sein sollten:
1. Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen
Dazu gehören die Missachtung grundlegender Bestimmungen, aktives Handeln gegen den Vereinszweck oder die Nicht-Einhaltung wesentlicher Pflichten.
2. Vereinsschädigendes Verhalten
Dies kann öffentliche Diffamierung des Vereins oder seiner Organe, Störung des Vereinsfriedens, schwerwiegende Beleidigungen oder Bedrohungen anderer Mitglieder sowie bewusstes Handeln gegen Vereinsinteressen (z.B. Abwerben von Mitgliedern) umfassen. Ein solcher Schaden muss konkret und erheblich sein.
3. Beitragsrückstände
Eine beharrliche Weigerung, fällige Mitgliedsbeiträge trotz mehrfacher Mahnung zu zahlen, kann einen Ausschluss rechtfertigen. Ein bloßer Zahlungsverzug oder einmalige Verspätungen reichen in der Regel nicht aus; es muss eine nachhaltige Weigerungshaltung vorliegen.
4. Strafrechtlich relevantes Verhalten
Straftaten, die sich gegen den Verein richten (z.B. Unterschlagung von Vereinsgeldern), andere Mitglieder im Vereinskontext betreffen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigen, können einen Ausschluss rechtfertigen.
Unzulässige Ausschlussgründe sind hingegen (beispielsweise):
1. Einmalige, geringfügige Verstöße gegen die Satzung,
2. Konstruktive Kritik an der Vereinsführung (geschützt durch die Meinungsfreiheit),
3. Rein persönliche Differenzen ohne Bezug zum Vereinszweck,
4. Die Ausübung satzungsmäßiger Mitgliedsrechte,
5. Diskriminierende Gründe wie Alter, Geschlecht, Herkunft oder Religion.
Der Ausschluss muss zudem stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dies bedeutet, dass mildere Mittel, wie eine Ermahnung oder Abmahnung, geprüft und angewendet werden müssen, bevor der Ausschluss als „ultima ratio“ (letztes Mittel) zum Einsatz kommt.
II. Verfahren des Ausschlusses
Die Einhaltung des in der Satzung festgelegten Verfahrens ist entscheidend für die Wirksamkeit des Ausschlusses. Besonders wichtige Verfahrensschritte sind hierbei die konkrete Benennung und Begründung der Vorwürfe im Ausschlussbeschluss durch das durch die Satzung bemächtigte, zuständige Vereinsorgan. Bei der Beschlussfassung dürfen befangene Personen, insbesondere das betroffene Mitglied selbst oder nahestehende Personen, nicht mitstimmen. Dem Mitglied muss außerdem die Möglichkeit zur Stellungnahme bzgl. der Vorwürfe gegeben werden. Formfehler können selbst bei berechtigten Ausschlussgründen zur Unwirksamkeit führen.
III. Rechtsschutzmöglichkeiten des Mitglieds
Ein ausgeschlossenes Mitglied ist nicht schutzlos.
Vereinsinterne Rechtsbehelfe: Viele Satzungen sehen die Möglichkeit einer vereinsinternen Beschwerde oder Berufung vor, beispielsweise an die Mitgliederversammlung oder ein Schiedsgericht. Diese Rechtsmittel sollten fristgerecht genutzt werden.
Gerichtliche Anfechtung: Das Mitglied kann den Ausschlussbeschluss vor einem ordentlichen Zivilgericht anfechten. Dies geschieht häufig mittels einer Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Ausschlusses.
Ein fehlerhafter und gerichtlich für unwirksam erklärter Ausschluss lässt die Mitgliedschaft rückwirkend wieder aufleben. Bei grobem Fehlverhalten des Vereins sind auch Schadenersatzansprüche denkbar.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München