Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Jetzt kaufen!Die Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung
Die wirksame Abhaltung einer Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfordert zuvor verschiedene vorbereitende Zwischenschritte.
Grundsätzlich müssen alle Beratungsgegenstände, etwa die Änderung der Satzung des Vereins, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, in der Einladung angekündigt werden. Dazu muss eine Tagesordnung zur Kenntnis beigelegt werden, aus der nicht nur der Ablauf hervorgeht, sondern auch die Beratungsgegenstände kurz umrissen sind. So soll gewährleistet werden, dass sich die Vereinsmitglieder angemessen vorbereiten und eine Entscheidung darüber treffen können, ob eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung notwendig ist. Fehlerhaft durchgeführte Ladungen für Mitgliederversammlungen können zu unwirksamen oder nichtigen Beschlüssen führen. Es ist daher darauf zu achten, dass die Ladung nur durch die in der Satzung bestimmten Personen erfolgen darf (meist der Vorstand), alle Vereinsmitglieder eingeladen werden (auch solche, die kein Stimmrecht innehaben) und zudem die Ladung pünktlich erfolgt.
Die Mehrheitsfindung ist ein zentrales Verfahren zur Beschlussfassung in Vereinen. Sie bestimmt, wie Entscheidungen getroffen werden und welche Stimmenanzahl erforderlich ist, damit ein Beschluss gilt. Dabei wird meist zwischen einfacher und qualifizierter Mehrheit unterschieden.
Sind zu wenige Vereinsmitglieder bei der Versammlung anwesend, sodass das von der Satzung vorgeschriebene Quorum nicht erfüllt wird, kann die Mitgliederversammlung keine wirksamen Beschlüsse fassen (keine Beschlussfähigkeit). Aber auch zu viele anwesende Mitglieder können die Wirksamkeit von Beschlüssen gefährden, etwa wenn ein Teil der Mitglieder an der Versammlung nicht ordnungsgemäß teilnehmen kann, weil der Versammlungsraum zu klein ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vereinsmitglieder vor jeder Beschlussfassung eine Aussprache zu den einzelnen Beschlusspunkten einfordern können oder aber über mehrere Punkte getrennt, statt einheitlich (oder umgekehrt, Abstimmung en bloc) abstimmen lassen. Wird dieser Mitgliederwunsch ignoriert, führt auch dies regelmäßig zu einer fehlerhaften Beschlussfassung.
Auch in der Satzung abweichende Mehrheitsverhältnisregelungen und Stimmzählungsregelungen zur Beschlussfindung einzelner Belange (z.B. Satzungsänderungen) kann die Beschlussfassung erschweren. Daher ist die Satzung und die gesetzlichen Vorschriften bei Ladung und dem Verlauf der Versammlung eng heranzuziehen, um Beschlussnichtigkeit, Anfechtungen einzelner Beschlüsse und ggf. Klagen zu vermeiden.
Ist ein Vereinsmitglied während einer Abstimmung abwesend, gibt es verschiedene Maßnahmen, um die Stimme dennoch wirksam zu erhalten. Denn grundsätzlich sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, solange die Satzung nicht widerspricht, das bedeutet, dass zumindest alle Vollmitglieder zur Teilnahme einer Beschlussfassung befugt sind. Ausnahmen über weitere Stimmberechtigte in der Satzung sind zulässig. Zum einen kann das abwesende Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Hier bedarf es jedoch rechtzeitige und sorgfältige schriftliche Dokumentation, um rechtliche Wirksamkeit zu garantieren und Missverständnisse zu vermeiden. Das Schriftstück muss von dem übertragenden Mitglied und stimmrechterhaltenden Mitglied unterzeichnet werden. Auch die Bestimmung eines Vertreters zu Wahl ist möglich. Einschränkungen durch die Satzung wären hier beispielsweise eine Eingrenzung der zulässigen Vertreter. Über derartige Regelungen sollte sich vor Stimmübertragung in der individuellen Satzung des Vereins informiert werden. Kann ein Mitglied aufgrund von Verhinderung nicht persönlich wahrnehmen, ist auch eine schriftliche Stimmabgabe an den Vorstand oder an eine andere vom Verein benannte Person erfolgen.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
