Die Mehrheitsfindung bei einer Wahl
Grundsätzlich erfolgt die Wahl in offener Abstimmung. Die Art der Abstimmung liegt im Ermessen des Versammlungs- und Wahlleiters.
Ein Mitglied kann beim Wahlleiter einen Verfahrensantrag auf geheime Abstimmung ohne vorherige Angabe in der Tagesordnung stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine entsprechende Satzungsregelung kann zwingend eine geheime Wahl vorsehen. Ist eine geheime Wahl vorgesehen, müssen Stimmzettel vorbereitet, verteilt, eingesammelt und ausgezählt werden.
Wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, ist gewählt (> 50 %). Bei mehr als zwei Kandidaten für ein Amt muss der Kandidat folglich mehr Stimmen haben als alle anderen Kandidaten zusammen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Wahl grundsätzlich nicht berücksichtigt, d.h. diese Stimmen werden behandelt wie als wäre das Mitglied gar nicht erst erschienen. Werden Enthaltungen nicht gewertet, müssen sie bei offener Abstimmung nicht festgestellt werden. Statt der einfachen Mehrheit kann auch eine qualifizierte Mehrheit (z.B. ¾ Mehrheit) in der Satzung vorgesehen werden. Durch Satzungsregelung kann bestimmt werden, dass nicht die Mehrheit der Abstimmenden, sondern die der anwesenden Mitglieder auschlaggebend ist. Stimmenthaltungen werden dann berücksichtigt.
Ist ein Vereinsmitglied während einer Wahl abwesend, gibt es verschiedene Maßnahmen, um die Stimme dennoch wirksam zu erhalten.
Grundsätzlich sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, solange die Satzung nicht widerspricht, das bedeutet, dass zumindest alle Vollmitglieder der Wahlbeteiligung befugt sind. Ausnahmen über weitere Stimmberechtigte in der Satzung sind zulässig. Zum einen kann das abwesende Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Hier bedarf es jedoch rechtzeitige und sorgfältige schriftliche Dokumentation, um rechtliche Wirksamkeit zu garantieren und Missverständnisse zu vermeiden. Das Schriftstück muss von dem übertragenden Mitglied und stimmrechterhaltenden Mitglied unterzeichnet werden. Auch die Bestimmung eines Vertreters zu Wahl ist möglich. Einschränkungen durch die Satzung wären hier beispielsweise eine Eingrenzung der zulässigen Vertreter. Über derartige Regelungen sollte sich vor Stimmübertragung in der individuellen Satzung des Vereins informiert werden. Kann ein Mitglied aufgrund von Verhinderung nicht persönlich wahrnehmen, ist auch eine schriftliche Stimmabgabe an den Vorstand oder an eine andere vom Verein benannte Person erfolgen.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
