Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
Nur für gemeinnützige Vereine · Gültig bis 31.07.2026
Jetzt kaufen!Update: Bundesministerium für Finanzen verlängert steuerrechtliche Billigkeitsregelung für Ukraine-Engagement bis zum 31. Dezember 2024.
InhaltHilfe für die Ukraine: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf die humanitäre Krise in der Ukraine reagiert und am 17.03.2022 einen sogenannten „Billigkeitserlass“ veröffentlicht.
Da der Billigkeitserlass sehr zügig erstellt werden musste, entsteht noch eine FAQ (Frequently Asked Questions)-Zusammenstellung. Haben Sie noch dringende Fragen zum Billigkeitserlass, dann stellen Sie uns diese gerne an redaktion@vereinsrecht.de und wir leiten diese Fragen gerne an das Bundesfinanzministerium weiter. Soweit diese Fragen zu neuen und unbekannten Erkenntnissen führen können, wird das Bundesfinanzministerium die Fragen im FAQ berücksichtigen.
Den Link zum FAQ des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier:
Update: Bundesministerium für Finanzen verlängert steuerrechtliche Billigkeitsregelungen für Ukraine-Engagement.
Die steuerlichen Sondermaßnahmen gelten nun bis 31. Dezember 2024. Damit reagiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 auf den anhaltenden Angriffskrieg Russlands und die dadurch verursachten anhaltend krisenhaften Verhältnisse in der Ukraine.
Um den finanziellen und tätigen Einsatz gegen die humanitäre Krise in der Ukraine infolge des russischen Angriffskriegs zu unterstützen, hat das BMF am 17. März 2022 einen sogenannten »Billigkeitserlass« veröffentlicht. Er verschafft unter anderem gemeinnützigen Körperschaften wie Vereinen, Verbänden Stiftungen oder gGmbHs Rechtssicherheit in ihrem humanitären Engagement für Menschen in und aus der Ukraine. Nun sind die Regelungen für alle Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert worden.
Update Verlängerung: Alle Sondermaßnahmen des Billigkeitserlasses gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2023. Das dazugehörige Schreiben vom Bundesfinanzministerium finden Sie hier.
Der Billigkeitserlass dient dazu,
Gäbe es einen solchen Billigkeitserlass nicht, so wäre es sehr wahrscheinlich, dass im Einzelfall bei den gemeinnützigen Organisationen eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung gegeben wäre, wenn die in einer Sonderaktion für die Kriegshilfe gesammelten Mittel oder Räumlichkeiten einer Organisation entgegen dem gemeinnützigen Satzungszweck zur Hilfe vom Krieg in der Ukraine Geschädigten – insbesondere zur Verköstigung und Unterbringung von Flüchtlingen – verwendet werden.
Spenden und Spendennachweis
Spendenaufruf und Mittelverwendung
Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (voller Betriebsausgabenabzug)
Arbeitslohnspende
Steuerfreiheit für Schenkungen an gemeinnützige Organisationen oder die öffentliche Hand zugunsten von Kriegsflüchtlingen
a. Keine Notwendigkeit einer Zuwendungsbestätigung bei Spenden auf ein Sonderkonto bei bestimmen Mittelempfängern
Bei Spenden auf ein Sonderkonto – das extra zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichtet wurde – ist ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking für den Spendenabzug ausreichend, wenn das Sonderkonto von
oder
eingerichtet wurde.
Die anerkannten Wohlfahrtsverbände sind:
Bei der Spende auf ein Sonderkonto ist dabei unbeachtlich, ob die Spende von dem Bankkonto des Spenders geleistet wird oder ein Dritter im Auftrag die Überweisung von seinem Bankkonto vornimmt. Wird ein solcher Treuhänder eingesetzt, dient als Nachweis ein Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck bei Online-Banking des Treuhänders und des Auftraggebers zusammen als Nachweis in der Überweisungskette.
Tipp: Auf die genaue Benennung der Zahlung in allen Überweisungstexten als Spende für Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist zu achten.
Wird ein Sonderkonto nicht von den vorgenannten Personen und Dienststellen eingerichtet, so kann auf eine Zuwendungsbestätigung ab einem Einzelspendenbetrag von 300,01 EUR nicht verzichtet werden.
Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dabei zumindest ein Jahr nach der Bekanntgabe des jeweiligen für den Spendenzeitraum relevanten Steuerbescheids aufzubewahren.
b. Zuwendungsbestätigung auch bei Spenden durch einen Treuhänder möglich
Grundsätzlich ist umstritten, ob bei Spenden im Auftrag eine Spendenbescheinigung durch eine gemeinnützige Organisation an den Auftraggeber ausgestellt werden darf. Nach dem Billigkeitserlass darf eine Spendenbescheinigung an jeden Spender ausgestellt werden, wenn
Tipp: Auf die genaue Benennung der Zahlung in allen Überweisungstexten als Spende für Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist zu achten.
Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Bankbelege und sonstigen Unterlagen sind dabei zumindest ein Jahr nach der Bekanntgabe des jeweiligen für den Spendenzeitraum relevanten Steuerbescheids aufzubewahren.
a. Spendenaktionen und Mitteleinsatz von gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Grundsätzlich dürfen nur in weitem Sinne gemeinnützige Organisationen, die satzungsgemäß Flüchtlingshilfe und mildtätige Zwecke fördern, ihre Mittel für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verwenden.
Nunmehr dürfen jedoch alle gemeinnützigen Organisationen zu Spendensammlungen als Sonderaktionen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten aufrufen und die gesammelten Mittel auch für diese Zwecke verwenden. Dass diese Verwendung nicht den gemeinnützigen Satzungszwecken (z.B. Sport, Musik, Kleingärtnerei oder Brauchtum) entspricht, ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Für die in den Sonderaktionen gesammelten Spenden dürfen auch Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
Tipp: Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen. Solche Bescheinigungen sind auszustellen, wenn die Einzelspende je Spendenvorgang 300,00 EUR überschreitet.
Folgende Formulierung auf der Spendenbescheinigung wäre möglich:
„Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verwendet wird (Spendenaufruf als Sonderaktion im Sinne des BMF-Schr. vom 17. März 2022).“
Erfreulicherweise dürfen auch bereits vorhandene Geldmittel in gemeinnützigen Organisationen für die ukrainischen Kriegsgeschädigten eingesetzte werden. Bitte denken Sie daran, dass die Billigkeitsregel aber nicht für Mittel gilt, für die eine anderweitige Verwendungsauflage besteht.
Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei den ukrainischen Kriegsgeschädigten glücklicherweise verzichtet werden, wenn bestehende Mittel oder Mittel aus Sonderaktionen eingesetzt werden. Es muss insofern kein Einzelnachweis der Bedürftigkeit erbracht werden und eine unbürokratische Hilfe ist daher möglich.
Die in Sonderaktionen gesammelten Mittel dürfen auch nach § 58 Nummer 1 AO als Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Organisationen, die selbst mildtätige Zweck verfolgen, oder an inländische staatliche Einrichtungen zur Verwendung für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeben werden.
Vorsicht: Aktuell vorhandene Mittel von gemeinnützigen Organisationen unterliegen jedoch – unabhängig vom Steuerrecht – einer zivilrechtlichen Zweckbindung der Satzungszweckes, u.a. bei Vereinen und Stiftungen.
Insofern bedarf es beim Einsatz von geringen Vermögenswerten
Insofern bedarf es beim Einsatz von erheblichen Vermögenswerten
b. Unentgeltliche Überlassung oder Überlassung gegen Kostenersatz von Räumlichkeiten und Personal an andere gemeinnützige Körperschaften zugunsten der Kriegsgeschädigten
Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn – entgegen dem Satzungszweck - Personal oder Räumlichkeiten an andere gemeinnützige Organisationen – die mildtätige Zwecke verfolgen – unentgeltlich oder bis zur Höhe des Kostenersatzes (ohne Gewinnaufschlag) überlassen werden, um den ukrainischen Kriegsgeschädigten zu helfen.
Daneben ist es im Rahmen eines Zweckbetriebs gemäß der Generalnorm des § 65 AO zulässig, dass gemeinnützige Organisationen über den Kostenersatz hinaus entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine zur Verfügung stellen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kann angewendet werden. Die vorgenannten Billigkeitsregeln gelten unabhängig davon, welche steuerbegünstigten Satzungszwecke die jeweilige gemeinnützige Organisation verfolgt.
c. Vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch gemeinnützige Organisationen
Die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sind als steuerbegünstigter und daher ertragsteuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO). Auf die Satzungszwecke einer gemeinnützigen Organisation kommt es dabei im Rahmen der Krisenbewältigung nicht an.
Die Leistungen der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung können unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 18, 23, 24 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Daneben ist für entgeltliche Leistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG grundsätzlich anzuwenden für die Zweckbetriebsleistungen.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal sind unter den weiteren Voraussetzungen der § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Führen gemeinnützige Organisationen der Sozialfürsorge typischerweise umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 18, 23, 24 bzw. 25 UStG oder umsatzsteuerermäßigte Leistungen an Bedürftige (u.a. Obdachlose) aus, so ist zulässig, wenn diese Leistungen umsatzsteuerbefreit oder umsatzsteuerermäßigt auch an Flüchtlinge ausgeführt werden, wenn öffentliche Kassen oder andere gemeinnützige Organisationen die Entgelte tragen.
a. Unterstützung aus dem Hoheitsvermögen
Die Finanzverwaltung ist angehalten, die entgeltliche vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und Betreuung dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Es wird nicht geprüft, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) durch die Tätigkeiten entsteht. Die vergleichbaren unentgeltliche Tätigkeiten sind grundsätzlich dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, soweit sie nicht von einem bestehenden BgA ausgeführt werden.
b. Unterstützungen aus einem BgA
Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird gemäß § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Diese Regelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.
Insofern führt eine unentgeltliche Nutzungsänderung zugunsten Kriegsgeschädigter gerade nicht zu einer Vorsteuerkorrektur, sondern der volle Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Die Vorsteuerkorrektur wäre grundsätzlich notwendig, soweit die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsumsätzen nicht mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Zusammenhang stehen.
Die Billigkeitsregelung ist auch auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden.
Für weitere Erleichterung ist zwischen den gemeinnützigen BgA und den steuerpflichtigen BgA zu unterscheiden.
c. Unterstützung aus dem Vermögen eines gemeinnützigen BgA
Liegt ein gemeinnütziger BgA vor, ist die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine als steuerbegünstigter und daher ertragsteuerbegünstigter Zweckbetrieb zu behandeln, § 68 Nr. 1 Buchst. c AO. Auf die Satzungszwecke des gemeinnützigen BgA kommt es dabei im Rahmen der Krisenbewältigung nicht an.
d. Unterstützung aus dem Vermögen eines steuerpflichtigen BgA
Grundsätzlich führt eine umfassende Einschränkung der Tätigkeit eines steuerpflichtigen BgA dazu, dass der BgA als aufgegeben anzusehen ist, das Vermögen auf den Hoheitsbereich übergeht und es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven bzw. zur Gewinnrealisierung und damit zu einer Besteuerung kommt.
Die vorübergehende Nutzung von zu einem BgA gehörenden Betriebsvermögen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen aber gerade nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des BgA.
Für den Zeitraum ab der Nutzung für Kriegsgeschädigte und bis zum Wiederbeginn der Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit für den ursprünglichen Zweck (u.a. Sporthalle), ist das Einkommen des BgA bezüglich der Unterbringungsmöglichkeit mit Null anzusetzen.
Zudem ist ein Verlustausgleich mit Mitteln des Hoheitsvermögens steuerrechtlich zulässig und führt in der Zeitspanne der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen nicht zu einem Zugang der Mittel zu dem steuerlichen Einlagekonto.
Wird das Einkommen eines BgA bezüglich der Unterbringungsmöglichkeit (u.a. Sporthalle) mit Null angesetzt, kommt es bei dennoch erzielten Einnahmen während der Nutzung zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten nicht zu einer Besteuerung im Sinne der Kapitalertragsbesteuerung (Körperschaftsteuersatz: 15 %; § 20 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10 Buchst. b EStG; § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG).
Tipp: Da das Vorliegen von neu entstandenen BgA nicht geprüft wird, so bietet es sich an – soweit Mittel und Räumlichkeiten im Hoheitsvermögen vorliegen – die ukrainischen Kriegsgeschädigten aus den Mitteln des hoheitlichen Bereichs zu versorgen. Auch die Versorgung über gemeinnützige BgA erscheint im Rahmen des ideellen Bereichs oder Zweckbetriebs als sinnvoll. Die Versorgung aus steuerpflichtigen BgA sollte aufwandsbedingt nur als letztes Mittel herangezogen werden. Zwar werden steuerpflichtige BgA auch umfassend begünstigt, hier ist aber der Prüfungs- und Dokumentationsaufwand erheblich höher.
a. Betriebskostenabzug für Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen
Besonderes Augenmerk ist auf die sogenannte „Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme“ zu richten. Soweit Unternehmen und Freiberufler aus ihren Betriebsvermögen eine Geldzuwendung oder Sachzuwendung an gemeinnützige Organisationen zugunsten von ukrainischen Kriegsgeschädigten leisten, so ist ein voller Betriebsausgabenabzug als „Sponsoring“ zulässig, soweit Unternehmen und Freiberufler (Sponsor) auf ihre Zuwendung „öffentlichkeitswirksam“ hinweisen, um dadurch ihr unternehmerisches Ansehen zu sichern oder zu steigern.
Da jede öffentliche Bekanntmachung (Zeitung oder Homepage) einer - wie zuvor beschriebenen -Zuwendung das Ansehen eines Unternehmens sichern oder steigern kann, so erscheint die Voraussetzung eines Betriebsausgabenabzugs bei einer Vielzahl von Zuwendung aus dem Betriebsvermögen an gemeinnützige Organisationen zugunsten von ukrainischen Kriegsgeschädigten als vertretbar gegeben.
Eine eindeutige und schriftliche Sponsoringvereinbarung wird nicht vorausgesetzt.
Mangels einer Gegenleistung ist das hier beschriebene Sponsoring nicht als Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen.
Auch ist nach dem Billigkeitserlass eine Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen umsatzsteuerfrei, da von der Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben Abstand genommen wird.
Tipp: Lieber Sponsoring als Spende! Dies gilt insbesondere für Zuwendungen an durch das eigene Unternehmen beherrschte gemeinnützige Tochtergesellschaften! Soweit ein Betriebsausgabenabzug gegeben ist und es sich um Sponsoringleistungen handelt, so ist ausgeschlossen, dass es sich bei den Zuwendungen an eine eigene gemeinnützige Tochtergesellschaft um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, so wäre diese ansonsten kapitalertagsteuerpflichtig und der Spendenabzug wäre ausgeschlossen.
b. Unentgeltliche Überlassung von Personal aus Unternehmen an Hilfsorganisationen
Unternehmen können Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und Einrichtungen zur Versorgung Verwundeter sowie weiteren öffentlichen Stellen Personal zur Verfügung stellen, ohne dass es zu einer umsatzsteuerpflichtigen, unentgeltlichen Dienstleistungsabgabe (Wertabgabe) kommt. Insofern wird die Dienstleistungsabgabe aus dem Unternehmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Ein grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer (§ 15 UStG) darf auch Leistungen mit Vorsteuerabzug beziehen, die er nur für die Zwecke der vorgenannten Hilfsorganisationen und Einrichtungen bereitstellt oder einsetzt. Es kommt ausnahmsweise nicht auf die umsatzsteuerpflichten Ausgangsumsätze an. Auch hierbei ist die unentgeltliche Wertabgabe und Dienstleistungsabgabe nicht umsatzsteuerpflichtig.
c. Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum für Kriegsflüchtlinge
Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o. ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.
Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o. ä.) eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen zusätzlich ein entsprechender Vorsteuerabzug für diese Nebenleistungen gewährt, wenn der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 UStG).
Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.
a. Lohnbefreiung für Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz und damit lohnsteuerfrei.
Voraussetzungen sind, dass
Ebenso wie der Auszahlungsverzicht begünstigt wird, ist auch der Verzicht auf Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens begünstigt.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Obwohl der gespendete Arbeitslohn lohnsteuerfrei ist, verbleibt dieser grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmetatbestand gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Arbeitslohnspenden ausschließlich für Naturkatastrophen im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV.
b. Ertragsteuerbefreiung für Aufsichtsratsvergütungen
Ebenso steuerlich begünstigt - wie die Arbeitslohnspende - ist die Spende einer Aufsichtsratsvergütung. Das körperschaftsteuerliche Abzugsverbot von 50 % der Vergütung in § 10 Nr. 4 KStG bleibt jedoch auch für den gespendeten Anteil der Vergütung bestehen.
Für Schenkungen können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen nach § 13 Absatz 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken durch Auflagen in Schenkung oder Erbschaft gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nr. 17 ErbStG).
Autor
Josef Renner
Steuerjurist (LL.B)
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/