Teilnahmeberechtigung in der Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder des Vereins sind grds. zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen berechtigt, unabhängig von ihrem Stimmrecht oder ihrer Mitgliedskategorie.
Das Teilnahmerecht ist zwingend und kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Es gilt sowohl für aktive und passive Mitglieder als auch für Fördermitglieder, Ehrenmitglieder oder sonstige Mitglieder ohne Stimmrecht.
Auch wenn bestimmte Mitgliedergruppen laut Satzung nicht stimmberechtigt sind, etwa Förder- oder Ehrenmitglieder, so haben sie dennoch immer ein Recht auf Anwesenheit und Redebeiträge in der Mitgliederversammlung. Sie dürfen sich also an Diskussionen beteiligen, Anregungen geben und Meinungen äußern, auch wenn sie keine Beschlüsse mittragen können.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss daher an sämtliche Mitglieder gerichtet werden, unabhängig von deren Stimmstatus. Eine selektive Einladung oder der Ausschluss einzelner Gruppen ist rechtswidrig und kann zur Anfechtung von Beschlüssen führen, etwa wenn ein nicht eingeladenes Mitglied geltend macht, nicht ordnungsgemäß beteiligt worden zu sein.
Das uneingeschränkte Teilnahmerecht dient der inneren Transparenz und Mitwirkung im Verein. Es stellt sicher, dass sich alle Mitglieder über Entwicklungen informieren und mit dem Vorstand oder anderen Organen in Austausch treten können.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
