Steuererklärung für Vereine inkl. Anlage Gem
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Für die Handlungsfähigkeit eines Vereins schreibt das Gesetz zwei Pflichtorgane vor. Jeder Verein muss einen Vorstand (§ 26 BGB) und eine Mitgliederversammlung (§ 36 BGB) haben. Weitere Organe sind empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend.
Die Mitgliederversammlung wird zumindest einmal im Jahr fristgerecht einberufen und dient der demokratischen Entscheidungsfindung zu zentralen Vereinsfragen. Beschlüsse über aktuelle Themen und Wahlen sollten protokolliert werden und sind im Falle der Anmeldung bei dem Vereinsregister gem. § 58 Nr. 4 BGB der Dokumentation verpflichtet.
Der Vorstand hat eine leitende Funktion im Verein. Die Zusammensetzung und konkrete Rechte werden in der Satzung im Sinne des Vereinszwecks festgeschrieben. Grundsätzlich vertritt er den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen. Je nach Satzung ist er in der Lage gravierende Entscheidungen zu treffen. Als weitere Vereinsorgane bieten sich beispielsweise das Kuratorium, ein Verwaltungsrat, das Präsidium oder der Beirat an.
Gesetzlich gibt es keine spezifische Regelung zur Dauer der Amtszeit von gewählten Vereinsorganen, weshalb die Festlegung der Amtszeit in der Vereinssatzung erfolgen sollte. In der Praxis sind Amtszeiten von 1 bis 4 Jahren üblich. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet automatisch nach Ablauf der festgelegten Frist. Eine automatische Verlängerung der Amtszeit erfolgt nicht, wenn keine Neuwahl stattgefunden hat.
Um zu verhindern, dass der Verein ohne vertretungsberechtigte Organe handlungsunfähig wird, sollte die Satzung klare Regelungen zur Amtszeit und den Wahlprozessen enthalten. Insbesondere kann in der Satzung auch festgelegt werden, wie vorzugehen ist, wenn eine Wahl nicht fristgerecht durchgeführt wird oder wenn die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet und keine Nachfolge gewählt wurde. Hier könnten Übergangsregelungen oder die Bestellung eines kommissarischen Vorstands durch die Mitgliederversammlung sinnvoll sein, um den Verein weiterhin handlungsfähig zu halten.
Darüber hinaus kann die Satzung auch bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern möglich ist oder ob eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit erforderlich ist. Solche Regelungen fördern die Transparenz und die ordnungsgemäße Führung des Vereins und tragen dazu bei, Konflikte zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Vereins zu sichern.
Bezüglich der Abberufung von Vereinsorganen hat das Amtsgericht Gießen in seinem Urteil vom 16.08.2019 (Az. 38 C 28/19) den Grundsatz bestätigt, dass das Organ, das die Bestellung eines Vereinsorgans vornimmt, auch für dessen Abberufung zuständig ist. Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich im Vereinsrecht, es sei denn, die Satzung des Vereins regelt die Bestellung und Abberufung abweichend und einheitlich. Eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben ist gemäß § 40 BGB zulässig.
Im konkreten Fall des Urteils des AG Gießen gab es zwar eine satzungsmäßige Regelung, jedoch war aus deren Wortlaut keine eindeutige Zuständigkeit zur Abberufung ersichtlich. Zudem legte die Satzung im konkreten Sachverhalt fest, dass die Mitgliederversammlung für die Wahl des Landesgruppenvorstands zuständig ist, was zu einer unklaren und unzureichenden Regelung hinsichtlich der Abberufung führte. Daher war die Abberufung des Landesgruppenvorstands durch den Vorstand unrechtmäßig, denn diese hätte gemäß § 27 Abs. 2 BGB durch die Mitgliederversammlung erfolgen müssen.
Autoren
Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/
Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
