Voraussetzungen für eine Wahl im Rahmen der Mitgliederversammlung

13.10.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Wahlvoraussetzungen regeln, wer in einem Verein wählbar oder wahlberechtigt ist. Die genauen Voraussetzungen stehen in Satzung oder Wahlordnung.

Zuständig für die Wahl ist die Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB). Die Vorstandswahl kann durch ein anderes Vereinsorgan oder einen Dritten erfolgen, wenn das Recht zur Satzungsänderung bezüglich der Vorstandswahl bei der Mitgliederversammlung verbleibt. Möglich ist eine Wahl durch ein durch Satzung bestimmtes Organ, z.B. Delegiertenversammlung oder Ausschuss, oder durch Satzung bestimmter Dritter. Der Vorstand kann fehlende Mitglieder bei Ausfällen im Fall einem deutlich kleineren zahlenmäßigen Anteil der Vorstandsmitglieder in Verhältnis zu der Gesamtzahl der bestellten Vorstände oder wegen Begrenzung der Amtszeit der berufenen Vorstände, z.B. bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, während laufender Amtszeiten selbst berufen (Kooptation). Soweit keine abweichenden Regelungen in der Satzung des Vereins getroffen werden, gelten die Bestimmungen des BGB, insbesondere die §§ 27, 32, 34, 40 BGB. Die Vorgaben des BGB zur Wahl im Verein können gemäß § 40 BGB in der Satzung abbedungen und abweichende Regelungen festgelegt werden.

Der Vorstand ist grundsätzlich zur Versammlungs- und Wahlleitung berufen. Das Amt des Wahlvorstandes beinhaltet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist der Vorstandvorsitzende oder der Stellvertreter Versammlungs- und Wahlleiter, falls die Satzung dies vorgibt. In jeder Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein anderer Versammlungs- und Wahlleiter bestimmt werden, wenn der Vorstand auf sein Leitungsrecht verzichtet oder unter Beachtung des vorgenannten Verzichts nicht an der Mitgliederversammlung teilnimmt bzw. an der Teilnahme verhindert ist. Eine Verhinderung des Wahlleiters aufgrund persönlicher Angelegenheiten ist zunächst durch eine Satzungsniederschrift oder einen Beschluss in der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Ein durch Beschluss bestimmte Versammlungs- und Wahlleiter kann während der Versammlung jederzeit ohne die Angabe eines wichtigen Grundes durch einen anderen ersetzt werden. Die Bildung eines Wahlvorstands/ -ausschusses kann in der Satzung zwingend festgelegt werden. Fehlt es an Satzungsgrundlage kann dies auch in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Grundsätzlich sind Wahlabsprachen zulässig. Wahlbeeinflussungen können aber hingegen zur Unwirksamkeit der Wahl führen. Eine Beeinflussung kann beispielsweise schon darin liegen, dass vorgedruckte Stimmzettel, die bereits mehrere aber nicht alle Kandidaten enthalten, verteilt werden. Muss der Wähler den Namen eines anderen Kandidaten handschriftlich ergänzen, kann das zur Unwirksamkeit der Wahl führen. Bei juristischen Personen als Vereinsmitglieder sollte die Nachweiserbringung der gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen bei Wahlen geregelt werden. Ein Nachweis durch Handelsregisterauszug und Lichtbildausweis ist zu empfehlen. Bei Zählfehlern oder einer falschen Verkündigung des Ergebnisses zählen die tatsächlich abgegebenen Stimmen und das tatsächliche Wahlergebnis.

Der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder gegen konkrete Vorschriften der Satzung machen den Beschluss der Versammlung nichtig. Die Nichtigkeit kann jedes Vereinsmitglied gerichtlich geltend machen; das Vereinsmitglied muss durch die Nichtigkeit des Beschlusses nicht selbst betroffen sein. Der Verein hat bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften im Wahlgang den Beweis zu erbringen, dass der Wahlfehler für das Wahlergebnis nicht relevant war.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München