Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds

02.10.2025 | Josef Renner, Sienna Strebe

Jedes Vereinsmitglied verfügt über zahlreiche Rechte und Pflichten, welche sich aus dem BGB und der Satzung ergeben. Gerade bzgl. der Mitgliederversammlung sind sie zur Mitgestaltung mit Rechten ausgestattet.

Die im Folgenden beschriebenen Rechte und Pflichten sind nicht vollständig, sondern lediglich beispielhaft anzusehen.

Nach § 37 BGB steht den Mitgliedern das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu, wenn mindestens 10 % der gesamten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. In der Vereinssatzung können, hiervon abweichend, eine Stimmabgabe in elektronischer Form (E-Mail oder Vergleichbares) und eine höhere oder niedrigere Mindestanzahl an Befürwortern für das Verlangen bestimmt werden.

Zudem hat jedes Vereinsmitglied grundsätzlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und seine Stimme im Rahmen einer Abstimmung abzugeben. Durch Satzung kann das Abstimmungsrecht beschränkt werden. Hierbei kann das Recht für bestimmte Mitgliedsformen ausgeschlossen sein (z. B. minderjährige Mitglieder oder Fördermitglieder).

Im Fall von Unklarheiten hat jedes Vereinsmitglied bei nachgewiesenem persönlichem Interesse gegenüber dem Vorstand das Recht, Informationen vom Vorstand zu erhalten, wie etwa die Anzahl der Mitglieder oder deren Namen und Adressen. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn eine Minderheitseinberufung der Mitgliederversammlung verlangt werden soll. Bloße Neugier reicht dafür nicht aus.

Ebenso hat jedes Mitglied gem. dem Grundgesetz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Verein darf lediglich für seine Arbeit notwendige Daten, z. B. Name und Anschrift, speichern. Auf Nachfrage muss der Vorstand einem Mitglied mitteilen, welche persönlichen Daten gespeichert wurden und wofür diese genutzt werden. Jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich das Recht zur Nutzung der Einrichtungen des Vereins. Eine Einschränkung dieses Rechts ist durch Satzungsregelung möglich (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung).

Mit einer Vereinsmitgliedschaft kommt auch eine Verbindlichkeit bzgl. verschiedener Pflichten. So finanziert sich der Verein grundsätzlich im ideellen Bereich über Mitgliedsbeiträge. Entsprechend ist es für zahlungspflichtige Vereinsmitglieder bindend, die zuvor in der Satzung (und ggf. Beitragsordnung) bestimmten jährlichen Beiträge zu bezahlen.

Je nach Verein kann in der Satzung zusätzlich zum jährlichen Mitgliedsbeitrag eine Gebühr für die Benutzung des Vereinseigentums verpflichtend erhoben werden. Darüber hinaus kann die Vereinssatzung bestimmen, dass jedes Mitglied einen turnusmäßigen Sonderbeitrag zu entrichten hat. Sonderbeiträge fallen zumeist zusätzlich zu den regulären Beiträgen an bzw. ersetzen diese.

Ein verpflichtender Mitgliedsbeitrag kann ebenfalls ein Arbeitsbeitrag bedeuten. Die Vereinssatzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtend ohne Entgelt abzuleisten haben.

Nach Innen und nach außen sollte die Gemeinschaft und Geschlossenheit eines Vereins im Vordergrund stehen. Vereinsmitglieder müssen nach außen hin die Vereinsziele vertreten und vor allem vereinsschädigende Aussagen und Verhaltensweisen vermeiden. Es sollte dem Verein gegenüber loyal gehandelt werden.

Abschließend lässt sich festhalten, dass sich jedes Vereinsmitglied mit Eintritt in den Verein dazu verpflichtet, alle Regelungen der Satzung und der Vereinsordnungen (z. B. Nutzungsordnung zum Vereinseigentum) zu befolgen.

 

Autoren

Josef Renner, LL.M.
Steuerjurist
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
Homepage: https://www.npo-experts.de/

Sienna Strebe
Studentische Hilfskraft
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München