Umsatzsteuer bei Sachspenden

13.04.2021 | Patrick Fischer

Inhalt
  1. 1. Beispielfälle
  2. 2. Allgemeines
  3. 3. Minderung der Bemessungsgrundlage bei Spenden von nicht verkehrsfähigen Waren
  4. 4. Verzicht auf Umsatzsteuer bei Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen im Zeitraum 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
  5. 5. Fazit / Anwendung auf die Beispielfälle

Das BMF nimmt mit zwei Schreiben vom 18. März 2021 sowie einer damit einhergehenden Änderung des Umsatzsteuererlasses bestimmte Sachspenden aus der Umsatzbesteuerung aus.

1. Beispielfälle

Der Bio-Markt „Voll-Bio“ kann diverse Frischwaren bis kurz vor deren Verderben sowie aufgrund kurzer Mindesthaltbarkeitsdaten auch diverse Naturkosmetika nicht absetzen. Der Bio-Markt entschließt sich - in Begleitung einer Imagekampagne - die Lebensmittel und Naturkosmetika an Asylbewerberunterkünfte zu spenden.

Ein auf Sport spezialisierter Einzelhändler „Hauptsache Ball“ mit Ladengeschäft in der Fußgängerzone kann seine aktuellen Trikots infolge eines „Lockdowns“ nicht absetzen. Wenn die Fußballtrikots schon nicht seine Kasse freuen, so möchte er zumindest ein Lächeln verdienen. Er entschließt die Trikots daher den örtlichen Sportvereinen zu spenden.

2. Allgemeines

Sachspenden stellen umsatzsteuerlich sog. unentgeltliche Wertabgaben dar. Diese sind den steuerbaren Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Spendengegenstand zum (teilweisen) Vorsteuerabzug berechtigt hat, § 3 Abs. 1b UStG. Demzufolge führen Sachspenden grundsätzlich zu steuerbaren Umsätzen des Spenders an den Spendenempfänger. Der Spender hat die hierauf entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Umsatz bemisst sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG.

Hinweis: Der Verkauf zu einem günstigeren Preis als den Einkaufspreis stellt in der Regel keinen Fall der unentgeltlichen Wertabgabe dar. Hierbei ist jedoch eine Prüfung des konkreten Falls daraufhin erforderlich, ob nicht die Mindest-Bemessungsgrundlage Anwendung findet, § 10 Abs. 5 UStG.

3. Minderung der Bemessungsgrundlage bei Spenden von nicht verkehrsfähigen Waren

Mit Schreiben vom 18. März 2021 (Az.: III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DOK 2021/0251308) ändert das BMF ohne zeitliche Beschränkung den Umsatzsteueranwendungserlass. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist hiernach künftig bei unentgeltlichen Wertabgaben auch die Verkehrsfähigkeit des jeweiligen Gegenstandes zu berücksichtigen. Das BMF nimmt hierdurch die bereits geübte Praxis betreffend Lebensmittelspenden an Tafeln in seinen Umsatzsteuererlass auf und erweitert diese. Demnach ist künftig wie folgt zu differenzieren:

  • Verderbliche Ware (z. B. Lebensmittel, Kosmetika, Pharmazeutika) mit Mindesthaltbarkeitsdatum: Die Verkehrsfähigkeit ist eingeschränkt, wenn die Ware kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum steht. Als Bemessungsgrundlage können hier EUR 0,00 angesetzt werden.
  • Frischware (z. B. Backwaren, Obst und Gemüse): Die Verkehrsfähigkeit ist eingeschränkt, wenn die Ware aufgrund Mängel nicht mehr verkaufsfähig ist. Als Bemessungsgrundlage können hier EUR 0,00 angesetzt werden.
  • Andere Gegenstände: Für die Einschränkung der Verkehrsfähigkeit sind erhebliche Material- oder Verpackungsfehlern oder eine fehlende Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) erforderlich. Die Ware darf infolgedessen nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sein. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage im Schätzungswege zu mindern.

Die Verkehrsfähigkeit von Neuware ist nach Auffassung des BMF jedoch nicht eingeschränkt, wenn eine Aussonderung aus dem Warenverkehr aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen erfolgt (z. B. beschädigte Verpackung, deutliche Anprobespuren bei Bekleidung, verschmutzte Ware).

4. Verzicht auf Umsatzsteuer bei Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen im Zeitraum 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021

Ebenfalls mit Schreiben vom 18. März 2021 (Az.: III C 2 - S 7109/19/10002 :001, DOK 2021/0251343) verzichtet das BMF im Rahmen einer befristeten Billigkeitsregelung auf die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben des Einzelhandels. Begünstigt sind lediglich Sachspenden von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Maßnahme ist auf Vorgänge im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 beschränkt.

5. Fazit / Anwendung auf die Beispielfälle

Das BMF sieht bei Sachspenden zusammengefasst folgende Erleichterungen betreffend die Umsatzsteuer vor:

  • Nicht oder lediglich eingeschränkt verkehrsfähige Gegenstände: Reduzierung der Bemessungsgrundlage
  • Sachspenden durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffener Einzelhändler (1. März 2020 bis 31. Dezember 2021): Verzicht auf die Erhebung der Umsatzsteuer im Wege der Billigkeit

Im Fall des Bio-Marktes „Voll-Bio“ handelt es sich bei den gespendeten Gegenständen um nur eingeschränkt verkehrsfähige Waren. Denn die Naturkosmetika stehen kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums und die Frischwaren stehen kurz vor deren Verderben. Mithin ist die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben jeweils auf Null Euro zu reduzieren. In der Folge lösen die Sachspenden keine Umsatzsteuer aus.

Im Fall des Einzelhändlers „Hauptsache Ball“ ist die Bemessungsgrundlage hingegen nicht zu reduzieren. Grundsätzlich entsteht mithin die volle Umsatzsteuer. Allerdings verzichtet die Finanzverwaltung im Wege der Billigkeit auf deren Erhebung.

Für Spender, die weder dem Einzelhandel angehören noch durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, findet die Billigkeitsregelung keine Anwendung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnte in diesen Fällen an einen “Verkauf” zu einem symbolischen Preis gedacht werden. Sofern kein Fall der Mindest-Bemessungsgrundlage vorliegt, könnte hierdurch der Vorsteuerabzug bei minimaler Umsatzsteuerbelastung durch die “Sachspende” aufrechterhalten werden.

Autor
Patrick Fischer
Rechtsanwalt
CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, München
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